Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Betriebs- 
Rkapital im 
allgemeinen. 
680 
nicht der Gewerbetreibende selbst als Unternehmer im Sinne des Art. 2 Abs. I in Betracht kommt, 
sondern die von anderen Personen auf eigene Rechnung, etwa infolge eines Pachtverhältnisses, 
gehalten werden, ferner Filialen, die außerhalb Bayerns gelegen sind, fallen nicht unter Art. 6 
Abs. III; ebenso nicht vereinzelt aufgestellte Automaten. Art. 6 Abs. III bezieht sich im 
Hinblick auf Art. 1 Abs. II Ziff. 2 auch nicht auf Wanderlager. Der Filialenzuschlag ist 
lediglich aus der normalen, nicht aus der erhöhten Betriebskapitalsanlage, und zwar aus dem 
Gesamtbetrage der normalen Betriebskapitalsanlage, nicht bloß aus dem auf den Filialbetrieb 
entfallenden Teilbetrage der Betriebskapitalsanlage zu berechnen; er wird auch der Umlagen- 
berechnung zu Grunde gelegt. Bei der nach Art. 6 Abs. II vorzunehmenden Abgleichung 
wird der Filialenzuschlag nicht berücksichtigt. Der Filialenzuschlag gilt für die Behandlung 
in der Steuerliste usw. als Teil der normalen Betriebskapitalsanlage. « 
Berechnungsbeispiel: 
Eine Firma, die zu ihrem Hauptgeschäfte noch 20 Filialen im Sinne des Art. 6 
Abs. III in Bayern innehat, besitzt ein der Berechnung zu Grunde zu legendes Betriebs- 
kapital im Werte von 410,000 —& und hat einen Reinertrag von 12,000 MA erzielt. 
Die normale Gewerbsteuer beträgt: # 
  
Betriebskapitalsanlage . 200 “ 
Ertragsanlage. . .. .... 753 MA 
zu veranlagende Gewerbsteer 2273M. 
Die Betriebskapitalsanlage nach Art. 6 Abs. II beträgt 280 M. Dieser Betrag ist 
somit für die Bemessung der Umlagenpflicht vorzumerken. 
Der Zuschlag nach Art. 6 Abs. III beträgt 2026 = 100% aus der normalen Be- 
triebskapitalsanlage, also 200 &“; es beträgt somit für die Firma 
a) die zu veranlagende Gesamtgewerbsteuer 273 M4200 A 4·73 M, 
b) die für die Umlagenbemessung vorzumerkende Gewerbsteuer 
280 KMK-200 . S ....... 480.«. 
88. 
(Art. 8 Abs. I.) 
I Als Betriebskapital gelten — vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. I, 
§s 8 Abs. IV — die sämtlichen dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte. 
Hierunter ist zu verstehen das gesamte in den einzelneu Betrieben werbende, zur Erzielung des 
gewerblichen Ertrags tatsächlich verwendete oder doch bestimmte Vermögen (das gewerbliche 
Vermögen), sonach das sog. stehende Betriebskapital (Anlagekapital, Gebrauchsgegenstände) 
und das umlaufende Betriebskapital (Betriebskapital im engeren Sinne, Veräußerungs- 
gegenstände, Betriebsmittel).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.