Betriebs-
Rkapital im
allgemeinen.
680
nicht der Gewerbetreibende selbst als Unternehmer im Sinne des Art. 2 Abs. I in Betracht kommt,
sondern die von anderen Personen auf eigene Rechnung, etwa infolge eines Pachtverhältnisses,
gehalten werden, ferner Filialen, die außerhalb Bayerns gelegen sind, fallen nicht unter Art. 6
Abs. III; ebenso nicht vereinzelt aufgestellte Automaten. Art. 6 Abs. III bezieht sich im
Hinblick auf Art. 1 Abs. II Ziff. 2 auch nicht auf Wanderlager. Der Filialenzuschlag ist
lediglich aus der normalen, nicht aus der erhöhten Betriebskapitalsanlage, und zwar aus dem
Gesamtbetrage der normalen Betriebskapitalsanlage, nicht bloß aus dem auf den Filialbetrieb
entfallenden Teilbetrage der Betriebskapitalsanlage zu berechnen; er wird auch der Umlagen-
berechnung zu Grunde gelegt. Bei der nach Art. 6 Abs. II vorzunehmenden Abgleichung
wird der Filialenzuschlag nicht berücksichtigt. Der Filialenzuschlag gilt für die Behandlung
in der Steuerliste usw. als Teil der normalen Betriebskapitalsanlage. «
Berechnungsbeispiel:
Eine Firma, die zu ihrem Hauptgeschäfte noch 20 Filialen im Sinne des Art. 6
Abs. III in Bayern innehat, besitzt ein der Berechnung zu Grunde zu legendes Betriebs-
kapital im Werte von 410,000 —& und hat einen Reinertrag von 12,000 MA erzielt.
Die normale Gewerbsteuer beträgt: #
Betriebskapitalsanlage . 200 “
Ertragsanlage. . .. .... 753 MA
zu veranlagende Gewerbsteer 2273M.
Die Betriebskapitalsanlage nach Art. 6 Abs. II beträgt 280 M. Dieser Betrag ist
somit für die Bemessung der Umlagenpflicht vorzumerken.
Der Zuschlag nach Art. 6 Abs. III beträgt 2026 = 100% aus der normalen Be-
triebskapitalsanlage, also 200 &“; es beträgt somit für die Firma
a) die zu veranlagende Gesamtgewerbsteuer 273 M4200 A 4·73 M,
b) die für die Umlagenbemessung vorzumerkende Gewerbsteuer
280 KMK-200 . S ....... 480.«.
88.
(Art. 8 Abs. I.)
I Als Betriebskapital gelten — vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. I,
§s 8 Abs. IV — die sämtlichen dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte.
Hierunter ist zu verstehen das gesamte in den einzelneu Betrieben werbende, zur Erzielung des
gewerblichen Ertrags tatsächlich verwendete oder doch bestimmte Vermögen (das gewerbliche
Vermögen), sonach das sog. stehende Betriebskapital (Anlagekapital, Gebrauchsgegenstände)
und das umlaufende Betriebskapital (Betriebskapital im engeren Sinne, Veräußerungs-
gegenstände, Betriebsmittel).