I Bestimmungen über die Reifezeugnisse.
Zifier 5. — 54 der Satzungen für die Studierenden an den bayerischen
Universitäten vom 22. Februar 1891. — 55 der Satzungen
für die Studierenden an den bayerischen Lyzeen vom 1. Juni 1891.)
2, Zur ersten Prüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst
(einschließlich des höheren Finanzverwaltungsdienstes):
das Absolutorium eines bayerischen humanistischen
Gymnasiums. Dem bayerischen Gymmasialabsolutorium steht gleich
ein nach Maßgabe des Übereinkommens der deutschen Staatsregierungen
über die gegenscitige Anerkennung der Gymnasialrcifezeugnisse
an dem humanistischen Gymnasium eines anderen deutschen
Bundesstaats erworbenes Reifezeugnis.
Zur Anerkennung des Reifezeugnisses eines ausländischen humanistischen
Gymnasiums bedarf es der ministeriellen Genehmigung, die
nur ausnahmsweise und nur dann erteilt wird, wenn die Gleichwertigkeit
des Zeugnisses mit einem deutschen Gymmnasialreifezeugnisse
dargetan ist. 5% 9 der Allerh. \.-O. vom 4. Juli 1899; 5 26
der gemeinschaftlichen Ministerialbekanntmachung hierzu vom 6. Juli
18.)
3. Zu den Prüfungen für das Lehramt an höheren
Schulen:
a) zur Prüfung aus den philologisch-historischen Fächern:
das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums im Sinne der
Schulordnung vom 23. Juli 1891 5 19 der Allerh. V.-O. vom
31. Januar 1895);
zur Prüfung aus den neueren Sprachen: das Reifezeugnis eines
humanistischen oder Realgymmasiums oder einer entsprechenden
‚
ausländischen Schule 7 43 der Prüfungsordnung vom 21. Januar
1805);
ec) zur Prüfung aus Mathematik und Physik: das Reifezeugnis
cines humanistischen oder Realgymnasiums, sowie auch ausnahnısb
mt
weise der Nachweis eines von hervorragendem Erfolge gekrönten
Besuches einer Industrieschule (% 31 der Prüfungsordnung vom
21. Januar 1895):
zur Prüfung aus der Chemie oder aus den beschreibenden
Naturwissenschaften einschließlich der Mineralogie: das
Reifezeugnis eines humanistischen oder Realgymnasiums oder einer
Industrieschule (chemisch-technische Abteilung), und zwar hier mit
Note I in Chemie und Mineralogie, oder das Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch der 5. Gymmnasialklasse und über die Abm
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