5915 Konsulate. $ 114.
der richterlichen Befugnisse des Konsuls übertragen, Die Zuständigkeit
des Konsuls ist die der Amtsgerichte, die des
Konsulargerichtes die der Schöffengerichte und Landgerichte!®.
Auf die vor die Schwurgerichte oder in erster Instanz
vor das Reichsgericht gehörigen Strafsachen erstreckt sich die Konsulargerichtsbarkeit
überhaupt nicht; dieselben sind den zuständigen
inländischen Gerichten zu überweisen. Berufungen gegen die Entscheidungen
des Konsuls oder des Konsulargerichtes gehen, so weit
sie überhaupt zulässig sind, an das Reichsgericht’‘. Für die Entscheidung
der bürgerlichen Streitigkeiten sind maßgebend die Reichsgesetze,
das preußische Landrecht und die das bürgerliche Recht
betreffenden allgemeinen Geseize der preußischen Landesteile, in
denen das allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hatte, in Handelssachen
in erster Linie das in dem Konsulatsgerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht;
für die Entscheidung der Strafsachen das Reichsstrafgesetzbuch
und die sonstigen Strafbestimmungen der Reichsgesetze.
Der Konsul hat das Recht, Polizeiverordnungen mit Androhung
von Geldstrafen bis zu 150 Mark zu erlassen. In Strafsachen,
in denen das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat,
stelit das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu”,
2.K.G.G. 8 6.
5 K.G.G. 88 7, 10.
16 K.G.G. 8 14.
7 K.6.G. $& 72.