Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

5915  Konsulate.  $  114.

der  richterlichen  Befugnisse  des  Konsuls  übertragen,  Die  Zuständigkeit
  des  Konsuls  ist  die  der  Amtsgerichte,  die  des
Konsulargerichtes  die  der  Schöffengerichte  und  Landgerichte!®.
  Auf  die  vor  die  Schwurgerichte  oder  in  erster  Instanz
vor  das  Reichsgericht  gehörigen  Strafsachen  erstreckt  sich  die  Konsulargerichtsbarkeit
  überhaupt  nicht;  dieselben  sind  den  zuständigen
inländischen  Gerichten  zu  überweisen.  Berufungen  gegen  die  Entscheidungen
  des  Konsuls  oder  des  Konsulargerichtes  gehen,  so  weit
sie  überhaupt  zulässig  sind,  an  das  Reichsgericht’‘.  Für  die  Entscheidung
  der  bürgerlichen  Streitigkeiten  sind  maßgebend  die  Reichsgesetze,
  das  preußische  Landrecht  und  die  das  bürgerliche  Recht
betreffenden  allgemeinen  Geseize  der  preußischen  Landesteile,  in
denen  das  allgemeine  Landrecht  Gesetzeskraft  hatte,  in  Handelssachen
in  erster  Linie  das  in  dem  Konsulatsgerichtsbezirke  geltende  Handelsgewohnheitsrecht;
  für  die  Entscheidung  der  Strafsachen  das  Reichsstrafgesetzbuch
  und  die  sonstigen  Strafbestimmungen  der  Reichsgesetze.
  Der  Konsul  hat  das  Recht,  Polizeiverordnungen  mit  Androhung
  von  Geldstrafen  bis  zu  150  Mark  zu  erlassen.  In  Strafsachen,
  in  denen  das  Konsulargericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,
stelit  das  Begnadigungsrecht  dem  Kaiser  zu”,

 

2.K.G.G.  8  6.

5  K.G.G.  88  7,  10.
16  K.G.G.  8  14.
7  K.6.G.  $&  72.