136 Uebernahme von Hypothekforderungen im Subh.-Verfahren.
wird hiedurch getilgt. Zwar kann nicht jeder Anweisung
des Gläubigers auf den Kaufschilling diese Wirkung beigelegt
werden. Die ohne Zustimmung bezw. ohne ausdrückliche
Erklärung des Gläubigers nach Art. 121 Subh.-O.
erfolgende Anweisung geschieht zweifellos nicht an Zahlungsstatt,
sondern Zahlungshalber; deshalb führt auch
diese Anweisung das Erlöschen der Hypotheken ebensowenig
herbei, als sie mit gleichzeitiger Neueintragung des
überwiesenen Betrags verbunden istv). Anders aber liegt
die Sache bei der Anweisung auf gestundete Kaufschillingsbeträge.
Daß diese mit der Wirkung einer datio
in solutum ausgestattet ist, darüber sich zu beklagen hat
der Gläubiger weder Grund noch Recht, denn einerseits
kann die Stundung nur mit seiner Genehmigung erfolgen,
(Art. 1058 Abs. 2 PO., Art. 59 Abs. 3 Subh.-O.), andererseits
erhält er für die aufgegebene Hypothek eine neue
auf den gleichen Betrag und von gleichem Rang, also
ein vollkommenes Aequivalent.
Auf diesen rechtlichen Vorgang passen Wort für
Wort die Ausführungen in dem oberstrichterlichen Urtheile
vom 13. October 1881 (Samml. Bd. 9 S. 293; Bl. f.
RA. Bd. 47 S. 7). Von dem gleichen Gedankengang
wie dieses Urtheil ist auch das dermalige Preußische Recht,
sowie § 159 des Entwurfs der RSubh.-O. beherrscht, wonach
die Erhebungsanweisung wie eine aus dem Grundstück
gewährte Befriedigung wirkt, wenn der Gläubiger
sich dabei beruhigt und die Zwangsvollstreckung gegen
den Ersteher nicht binnen sechs Monaten beantragt und
durchführt. Treffend bemerken die Motive zu § 159: „Geschieht
weder das eine noch das andere (d. i. weder Einleitung
der Vollstreckung noch Verzicht auf die Anweisung),
so ist davon auszugehen, daß der Gläubiger
die auf ihn Zahlungshalber übertragene Forderung
*) Zustimmend Henle (bei Ortenau S. 422/23, Anm. 4
Abs. 6). Abweichend Regelsberger a. a. O. S. 468.