Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

136  Uebernahme  von  Hypothekforderungen  im  Subh.-Verfahren.

wird  hiedurch  getilgt.  Zwar  kann  nicht  jeder  Anweisung
des  Gläubigers  auf  den  Kaufschilling  diese  Wirkung  beigelegt
  werden.  Die  ohne  Zustimmung  bezw.  ohne  ausdrückliche
  Erklärung  des  Gläubigers  nach  Art.  121  Subh.-O.
erfolgende  Anweisung  geschieht  zweifellos  nicht  an  Zahlungsstatt,
  sondern  Zahlungshalber;  deshalb  führt  auch
diese  Anweisung  das  Erlöschen  der  Hypotheken  ebensowenig
  herbei,  als  sie  mit  gleichzeitiger  Neueintragung  des
überwiesenen  Betrags  verbunden  istv).  Anders  aber  liegt
die  Sache  bei  der  Anweisung  auf  gestundete  Kaufschillingsbeträge.
  Daß  diese  mit  der  Wirkung  einer  datio
in  solutum  ausgestattet  ist,  darüber  sich  zu  beklagen  hat
der  Gläubiger  weder  Grund  noch  Recht,  denn  einerseits
kann  die  Stundung  nur  mit  seiner  Genehmigung  erfolgen,
(Art.  1058  Abs.  2  PO.,  Art.  59  Abs.  3  Subh.-O.),  andererseits
  erhält  er  für  die  aufgegebene  Hypothek  eine  neue
auf  den  gleichen  Betrag  und  von  gleichem  Rang,  also
ein  vollkommenes  Aequivalent.

Auf  diesen  rechtlichen  Vorgang  passen  Wort  für
Wort  die  Ausführungen  in  dem  oberstrichterlichen  Urtheile
vom  13.  October  1881  (Samml.  Bd.  9  S.  293;  Bl.  f.
RA.  Bd.  47  S.  7).  Von  dem  gleichen  Gedankengang
wie  dieses  Urtheil  ist  auch  das  dermalige  Preußische  Recht,
sowie  §  159  des  Entwurfs  der  RSubh.-O.  beherrscht,  wonach
  die  Erhebungsanweisung  wie  eine  aus  dem  Grundstück
  gewährte  Befriedigung  wirkt,  wenn  der  Gläubiger
sich  dabei  beruhigt  und  die  Zwangsvollstreckung  gegen
den  Ersteher  nicht  binnen  sechs  Monaten  beantragt  und
durchführt.  Treffend  bemerken  die  Motive  zu  §  159:  „Geschieht
  weder  das  eine  noch  das  andere  (d.  i.  weder  Einleitung
  der  Vollstreckung  noch  Verzicht  auf  die  Anweisung),
  so  ist  davon  auszugehen,  daß  der  Gläubiger
die  auf  ihn  Zahlungshalber  übertragene  Forderung

*)  Zustimmend  Henle  (bei  Ortenau  S.  422/23,  Anm.  4
Abs.  6).  Abweichend  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  468.