Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 
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1. Vor der Aufstellung des Distriktsvoranschlags ermittelt der Distriktsratsausschuß 
durch Anfrage beim Rentamt, ob für den nächsten 1. Januar eine wesentliche 
Mehrung oder Minderung der Gesamtheit der Steueransatzsummen in der Distrikts- 
gemeinde (§§ 132, 133) gegenüber dem Stande vom letzten 1. Januar zu er- 
warten ist und wie hoch die Anderung etwa veranschlagt werden kann. 
Diese Ermittelung soll lediglich dazu dienen, einen Anhaltspunkt für die 
Bemessung der Leistungsfähigkeit der Distriktsgemeinde bei der Aufstellung des 
Distriktsvoranschlags zu gewinnen. 
Der Distriktsrat setzt bei der Aufstellung des Distriktsvoranschlags lediglich den 
Geldbetrag des Distriktsumlagenbedarfsu) fest. Er ermächtigt zugleich den Distrikts- 
ratsausschuß, entsprechend diesem Geldbetrage nach Vollendung der allgemeinen 
Steuerveranlagung den Hundertsatz der Distriktsumlagen festzusetzen und dabei 
den Ansatz für die Reserve soweit zu ändern, als es zur Abrundung des Hundert- 
satzes nötig ist. Das Ziel und das Maß der Abrundung (nach oben oder nach 
unten, auf den nächsten halben oder ganzen Hundertteil) bestimmt der Distriktsrat.5) 
Die Regierung, Kammer des Innern, beschränkt sich bei der Bescheidung 
der Distriktsratsverhandlungen gleichfalls auf die Festsetzung des Geldbetrags des 
Distriktsumlagenbedarfs!) und auf die Würdigung des bezeichneten weiteren Be- 
schlusses des Distriktsrats. 
.Nach Vollendung der allgemeinen Steuerveranlagung fordert der Distriktsrats- 
ausschuß die Gemeindeverwaltungen auf, Zusammenstellungen der Steueransätze 
zu fertigen und einzusenden, die sich nach dem Stande vom 1. Januar in jeder 
Gemeinde ergeben. 
Für die Zusammenstellung empfiehlt sich folgendes Muster: 
Gemeidee 
Steueransätze nach dem Stande vom 1. Januar 191. 
(Umlagengesetz Art. 24, 25.) 
[Vortrag nach dem Muster der „Errechnung des Hundertsatzes der 
Gemeindeumlagen“ Ziff. 1 bis 8, das oben im § 86 gegeben ist.) 
Ort und Tag der Fertigung. 
Auf Dienstpflicht. 
Der Stadtmagistrat (Marktmagistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat.) 
(Siegel.) Unterschrift des Bürgermeisters. 
Zu § 137. 
1) Wenn bei der Beschlußfassung des Distriktsrats die Staats= und Kreiszuschüsse noch nicht bekannt sind, 
wird der Geldbetrag des Distriktsumlagenbedarfs erst durch die Regierung richtig bemessen werden können. 
2) Es empfiehlt sich nicht, für die Festsetzung des Hundertsatzes die nachträgliche Genehmigung des Distrikts- 
rats vorzubehalten. Denn dadurch würden Zweifel über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Distriktsumlagen ent- 
stehen. Vgl. unten § 139, übrigens auch § 137 Ziff. 8.
	        
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