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daß außerhalb Bayerns kreisgemeindeähnliche Verbände nicht bestehent) oder daß solche Ver-
bände ihre Steuern nicht unmittelbar von den einzelnen Steuerpflichtigen erheben, sondern
sie auf die Unterverbände ausschlagen.)
* 147.
1 Nach Art. 46 steht die Kreisumlagenberechtigung regelmäßig der Kreisgemeinde des
Ortes der Steuerveranlagung zu.
II Diese Regel gilt ohne Einschränkung für die Kreisumlagen, die den Grundsteuern,
den Haussteuern und den Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen zugeschlagen werden
(Art. 46 Abs. I Ziff. 1). Vgl. dazu oben §§ 25, 26.
III Für die Kreisumlagen, die den Gewerbsteuern, den Kapitalrentensteuern und den Ein-
kommensteuern zugeschlagen werden, ist dagegen nach Art. 46 Abs. I Ziff. 2, Abs. II bei
jedem Pflichtigen zu prüfen, ob nicht nach Art. 9—23 ein Gesamtbetrag solcher Steuern
von mindestens 20 MA auf Gemeinden oder ausmärkische Bezirke trifft, die zu einer!)
anderen Kreisgemeinde gehören. Ist dies der Fall, so ist in Bezug auf den entsprechenden
Steuerbetrag jene andere Kreisgemeinde umlagenberechtigt. Andernfalls verbkeibt es bei der
Kreisumlagenberechtigung nach dem Orte der Steuerveranlagung; dieser Ort bemißt sich
nach dem Einkommensteuergesetz Art. 22, dem Gewerbsteuergesetz Art. 12 und dem Kapital-
rentensteuergesetz Art. 10.
IV Zur Erläuterung diene folgendes Beispiel:
Ein Pflichtiger mit Wohnsitz in der oberbayerischen Gemeinde A ist dort mit Gewerbsteuer,
Kapitalrentensteuer und Einkommensteuer im Gesamtbetrage von 200 .& veranlagt.
Davon treffen auf Grund der Steuerausscheidung (Art. 22)7)
auf die oberbayerische Gemeinde A: 120 A,
„ „ niederbayerische „„ B: 40 „
„ „ « » C: Io«
»,,obekfkäukische D: ID«
,,,, ,, » B: 10,,
,,,,mittelfränkische,. F: 10 „
zusammen: 200..
— — — — ——:
Zu § 146.
1) So z. B. in Württemberg.
2) So z. B. in Preußen.
Zu § 147.
1) Es muß eine andere Kreisgemeinde sein, auf die mindestens 20 .& solcher Steuern entfallen. Vgl.
das Beispiel im Abs. IV.
*) Der Fall, daß eine andere Kreisgemeinde als die des Ortes der Steuerveranlagung kreisumlagen-
berechtigt ist, kann auch ohne die Notwendigkeit einer Steuerausscheidung eintreten. Hierher gehört z. B. der Fall,
daß der Pflichtige in Oberbayern seinen Wohnsitz hat und sein ganzes Einkommen aus einem Gewerbebetrieb in
Schwaben bezieht, für den er mit einer Gewerbsteuer von mindestens 20 .& veranlagt ist. 132—
Zu Art. 46.