Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Es treffen daher 
auf die Kreissgemeinde Niederbahern (404-10 -) 50 % 
„ 6 Oberfranken (10—+—10 -) 20 „ 
„ „ Mittelfranken (weniger als 20 +. -) — „ 
„ „ " Oberbayern (der Rest -) 130 
zusammen 200.6. 
Uber die Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitfragen s. §§ 152, 153. 
Iu Art. 47. 8 148. 
1 Die Festsetzung des Hundertsatzes der Kreisumlagen erfolgt wie bisher auf Antrag 
des Landrats durch den König im Landratsabschied, und zwar auf Grund der Steuersumme 
(Art. 43—46), die für das Erhebungsjahr veranschlagt wird. 
II Die Steuersumme, die sich nach Art. 43—46 ergibt, ist wohl in jeder Kreisgemeinde 
erheblich größer als das bisherige Staatssteuersoll. Wo der Umlagenbedarf für 1912 
gegenüber dem für 1911 keine Steigerung erfährt, wird daher der Hundertsatz der Kreis- 
umlagen entsprechend sinken. 
§ 149. 
1 Mit dem festgesetzten Hundertsatze werden die Kreisumlagen auf die einzelnen Pflichtigen 
entsprechend ihren Steuern ausgeschlagen. Maßgebend sind dabei die Steuern, mit denen 
der einzelne Pflichtige im Laufe des entsprechenden Jahres oder nachträglich für dieses Jahr 
wirklich veranlagt oder vorgemerkt ist. 
m ber die Zuständigkeit zur Berechnung der Einzelschuldigkeiten s. unten §§ 152, 153. 
8 150. 
Art. 48 Abs. I trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Fälligkeit der Kreis- 
umlagen. Vgl. dazu auch oben § 106. 
§ 151. 
Nach Art. 48 Abs. II erfolgt die Erhebung und Beitreibung der Kreisumlagen wie 
bisher durch die nämlichen Behörden, zu gleicher Zeit und in derselben Weise wie die Er- 
hebung der Staatssteuern, denen die Kreisumlagen zugeschlagen sind. 
§ 152. 
! Die Verwaltung der Kreisumlagen (Berechnung der Einzelschuldigkeiten, Erhebung, 
Beitreibung und Verrechnung) obliegt den Rentämtern :), in der Pfalz unter Mitwirkung 
der Steuereinnehmereien. 
Zu § 152. 
1) S. die Verordnung über die Neuorganisation der Reutämter vom 10. Mai 1903 § 1 Abs. 1 Buchst. a 
(GVl. S. 315). 
In Art. 48.
	        
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