Nr. 40. 887
I1 Ortlich zuständig ist das Rentamt, das die entsprechende Staatssteuer verwaltet, also
das Rentamt, bei dem oder von dem diese Staatssteuer veranlagt worden ist.
Al Beschwerden bescheidet die vorgesetzte Regierung, Kammer der Finanzen, im Benehmen
mit der Regierung, Kammer des Innern, und in letzter Instanz das Staatsministerium der
Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
§ 1353.
1 Die örtliche Zuständigkeit nach § 152 Abs. II erstreckt sich auch auf die Berechnung,
Erhebung und Beitreibung jener Kreisumlagen, die einer amtsfremden Kreisgemeinde zufließen.
Zu beachten ist dabei, daß solche Kreisumlagen nach dem Hundertsatze zu berechnen sind, der
für die amtsfremde Kreisgemeinde festgestellt ist.
II Die Kreisumlagen dieser Art werden in der Steuerliste usw. (Spalte Bemerkungen)
vorgemerkt. Rückstände und Nachlässe werden in die entsprechenden Verzeichnisse übertragen.
nl Die vereinnahmten Kreisumlagen dieser Art übersendet das Rentamt (unter entsprechender
Minderung seiner Solleinnahmen) mit einem Verzeichnisse der Beträge und ihrer Schuldner
dem Rentamte der Hauptstadt der umlagenberechtigten Kreisgemeinde, für Oberbayern dem
Stadtrentamte München II. Abdrücke des Verzeichnisses sendet es an die Regierungen,
Kammern der Finanzen, die ihm und dem Empfangsamte vorgesetzt sind.
I7 Das Empfangsamt verrechnet diese Kreisumlagen in seiner Kreisfondsrechnung.
V Nachholungen und Rückvergütungen werden in das nächstjährige Verzeichnis eingesetzt,
es sei denn daß besonderer Anlaß zu beschleunigter Behandlung besteht
VI Die beiden beteiligten Regierungen, Kammern der Finanzen, treffen im gegenseitigen
Benehmen die zur Uberwachung erforderlichen Maßnahmen.
4Die vorstehenden Absätze gelten nicht für die Kreisumlagen, die den Steuern vom
Gewerbebetrieb im Umherziehen zugeschlagen werden. Für diese bleibt es bei den bisherigen
Vorschriften. Vgl. insbesondere die Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1879 § 16
Ziff. 6—8 und die Ministerialentschließung vom 11. September 1879 (GVBl. S. 171
und Fin Ml. S. 175).
15.
1Über die Erhebung und Beitreibung der Kreisumlagen s. auch die Vollzugsvorschriften
zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 § 96 (GVhl. S. 556), über die Nieder-
schlagung ebenda § 97, über die Rückvergütung bei UÜberzahlungen ebenda §§ 64 Abs. VI,
73 Abs. IV.
I. Im übrigen gelten für die Verwaltung der Kreisumlagen die bisherigen Vorschriften.