Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 49. 
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V. Schlußbestimmungen. 
155. 
1 Im Art. 49 Abs. I sind die gesetzlichen Vorschriften bezeichnet, die ab 1. Jannar 1912 
aufgehoben sind. 
II Neben diesen treten gleichzeitig auch alle nich t gesetzlichen Vorschriften außer Kraft, die 
mit dem neuen Rechte nicht mehr vereinbar sind oder durch gegenwärtige Vollzugsanweisung 
ersetzt werden. Hierher gehören neben den Ministerialentschließungen, die bereits oben im 
§ 109 erwähnt sind, insbesondere 
die Ministerialentschließungen über die Verteilung und Erhebung der Distriktsumlagen vom 
24. März und 15. April 1887 (Weber Gesetz= und Verordnungensammlung Bd. 18 
S. 311, 325), 
der § 1 Abs. V und der 8 3 der Geschäftsanweisung für die K. Rentämter vom 4. Juni 1903 
(Fin Ml. S. 248). 
8 156. 
! Unter den außer Kraft tretenden Vorschriften der rechtsrheinischen Gemeindeordnung 
befindet sich auch Art. 44 Abs. II, wonach Verpflichtungen, die dem Hausbesitzer als solchem 
nach polizeilichen Vorschriften obliegen, vorbehalten bleiben. 
I. Wie auch in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben wird, ist dieser Vor- 
behalt — gleichwie in der Pfalz, wo er schon bisher fehlte — selbstverständlich; die poli- 
zeilichen Verpflichtungen der Hausbesitzer werden daher durch die Aufhebung des Art. 44 
Abs. II nicht beeinflußt. 
§ 157. 
1 Der gleichfalls außer Kraft tretende Art. 32 Abl. V der pfälzischen Gemeindeordnung 
weist Tarifstreitigkeiten bei gemeindlichen Verbrauchssteuern oder sonstigen örtlichen Gefällen 
den bürgerlichen Gerichten zu. 
II Seine Aufhebung hat zur Folge, daß der Art. 8 Ziff. 31 des Gesetzes über den 
Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878, der Streitigkeiten über die bezeichneten Gefälle 
als Verwaltungsrechtssachen erklärt, auch in der Pfalz uneingeschränkt zur Anwendung zu 
gelangen hat. 
8 158. 
Art. 49 Abs. III soll Zweifel darüber ausschließen, daß das materielle Recht der 
bisherigen Vorschriften auf die Nachholung von Umlagen aus der Zeit vor 1912 auch 
künftig anwendbar bleibt. Unter Nachholung von Umlagen ist sowohl die spätere Geltend- 
machung von Umlagenansprüchen zu verstehen, die schon vor 1912 entstanden sind, als 
auch die Geltendmachung von Umlagenansprüchen für die Zeit vor 1912 auf Grund einer 
späteren Steuernachholung.
	        
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