Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr 40. 889 
8 159. 
Art. 50 Abs. I paßt die Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Verteilung 
der gemeinschaftlichen Ansgaben einer Bürgermeisterei auf die zu ihr gehörigen Gemeinden 
dem neuen Rechte an. 
§ 160. 
1 Nach Art. 50 Abs. II können künftig „örtliche Abgaben“, die nicht unter Art. 40/31 
Abs. 1 beider Gemeindeordnungen fallen, mit ministerieller Genehmigung auch von den 
pfälzischen Gemeinden eingeführt werden. 
II Unter den Abgaben dieser Art sind von finanzieller Bedeutung insbesondere die sog. Lust- 
barkeitsabgaben. Vgl. die Ministerialentschließung vom 25. Oktober 1909 (M2 l. S. 824). 
161. 
Art. 51 paßt die Art. 2 und 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 
(VBl. S. 265) dem neuen Rechte an. 
§ 162. 
1 Nach Art. 52 Abs. II Satz 1 hat die Berechnung der Umlagen für das Jahr 1912 
bereits nach den Vorschriften des Umlagengesetzes stattzufinden. 
I1 Bei der Aufstellung der Voranschläge wird indessen der Umlagenhundertsatz für 1912 
regelmäßig noch nicht festgesetzt werden können, da die erstmalige allgemeine Veranlagung 
der neuen Staatssteuern zumeist vor April 1912 nicht beendigt sein wird. 
II Die zuständigen Vertretungskörper werden sich daher bei der Aufstellung der Voran= 
schläge regelmäßig darauf beschränken müssen, den Geldbetrag des Umlagenbedarfs für 
1912 zu veranschlagen. 
IV' Für die Gemeindeumlagen und für die Ortsumlagen wird die Festsetzung des 
Hundertsatzes von den zuständigen Vertretungskörpern nach Beendigung der Steuerveran- 
lagung zu beschließen sein. « 
V Für die Distriktsumlagen muß auf die vorläufige Ermittlung der Steneransatz- 
summen (8 137 Ziff. 1) verzichtet werden. Im übrigen kann das Verfahren, das im 
§ 137 beschrieben ist, zur Durchführung kommen. 
VI Für die Kreisumlagen wird es sich empfehlen, zur Beschlußfassung über den 
Hundertsatz den ständigen Landratsausschuß zu bevollmächtigen. 
§ 163. 
Wie schon in den 88 87, 138, 148 hervorgehoben ist, wird der Umlagenhundertsatz 
wohl in allen Gemeinden, Ortschaften, Distriktsgemeinden und Kreisgemeinden, in denen 
der Geldbetrag des Umlagenbedarfs für 1912 gegenüber dem für 1911 keine Steigerung 
erfährt, entsprechend sinken. 
Zu Art. 50. 
Zu Art. 51. 
Zu Art. 52.
	        
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