Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 891 
167. 
1 Nach der Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1879 § 16 Ziff. 6 Abs. II 
(G Bl. S. 171) sind die Kreisumlagen, die den Steuern vom Gewerbebetrieb im 
Umherziehen zugeschlagen werden, vor der Veröffentlichung der Landratsabschiede nach dem 
Hundertsatze des Vorjahrs zu berechnen. 
II Da der Hundertsatz der Kreisumlagen von 1911 auf 1912 bei gleichbleibendem 
Bedarfe sinken wird (oben § 148), sind im Jahre 1912 bis zur Veröffentlichung der 
Landratsabschiede nur 8/10 des Hundertsatzes für 1911 zu erheben. Der Hundertsatz, der 
sich hiernach ergibt, ist, wenn nötig, angemessen aufzurunden (z. B. von 37,1 auf 37,5 %, 
von 37,6 auf 38 0%0. 
Uul Bei den Gemeindeumlagen, die für 1912 den Wandergewerbsteuern landesfremder 
Personen zugeschlagen werden (vgl. Ministerialentschließung vom 7. Februar 1898 Anweisung 
§ 10, MA l. S. 77, Fin Ml. S. 77), wird bis zur Festsetzung des Umlagenhundert- 
satzes in ähnlicher Weise vorzugehen sein. Bei diesen Umlagen werden etwa ¾ des 
Hundertsatzes zu erheben sein, der für 1911 an Gemeinde= und Distriktsumlagen erhoben 
worden isti). Entsprechend das Gleiche gilt für die Ortsumlagen. 
  
Zu § 167. 
1) Bei der Berechnung der Gemeindeumlagen kommen aber nach Art. 25 Abs. IV die Steuern vom Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen mit den 2½ fachen Beträgen in Ansatz. 
133
	        
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