526 Das Verwaltungsrecht. 8147
schiedenen Punkten sind aber die Vorzüge des preußischen Ge—
setzes vom 8. April 1847 im Vergleiche mit dem bisherigen Zustande
nicht zu verkennen. Das Gesetz schuf zunächst einen besonderen
Gerichtshof zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten,
bestehend aus dem Präsidenten des Staatsrats, dem Staats
sekretär und neun Mitgliedern des Staatsrats, von denen fünf
Justiz= und vier Verwaltungsbeamte sein mußten. Die Erhebung
des positiven Konflikts sollte nicht mehr in rechtskräftig entschiedenen
Sachen und überhaupt nur durch die obersten oder
Provinzialbehörden erfolgen dürfen. Die Mängel dieser neuen
Bildung bestanden besonders darin, daß der Kompetenzgerichts
hof nicht die volle richterliche Unabhängigkeit besaß, und daß nach
französischem Vorbilde die Erhebung des Konflikts nur den Verwaltungsbehörden
für die vor den Gerichten schwebenden Sachen,
nicht aber auch umgekehrt den Gerichten für die Sachen,
welche die Verwaltungsbehörden an sich gezogen hatten, ein—
geräumt wurde.
Die preußische Verfassungsurkunde beschränkte sich in Art. 96
auf die Bestimmung, daß die Kompetenz der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden durch das Gesetz geregelt werde, und daß
süber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs= und Gerichts
behörden ein durch Gesetz bezeichneter Gerichtshof zu entscheiden
haben solle. Da ein neues Gesetz nicht erging, blieb nach Maßgabe
des Art. 110 der Verfassungsurkunde das Gesetz vom
8. April 1847 auch weiterhin in Geltung.
Die Reichsgesetzgebung steht grundsätzlich auf einem anderen
Standpunkte als das preußische Recht. Sie will die Entscheidung
der Kompetenzkonflikte unter Beseitigung jedes besonderen Kompetenzgerichtshofs
lediglich der einen Art von Behörden, den Gerichten,
einräumen und bestimmt daher: „Die Gerichte entscheiden
über die Zulässigkeit des Rechtswegs“ (8 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Dieser reichsrechtliche Grundsatz wird aber durchbrochen
durch Vorbehalte zugunsten des Partikularrechts, so daß
er nur in wenigen deutschen Mittel= und Kleinstaaten zur Geltung
gelangt ist. Es ist nämlich zulässig, daß auf Antrag eines Bundesstaates
und mit Zustimmung des Bundesrates die Kompetenzkonflikte
aus dem betreffenden Staate dem Reichsgerichte zugewiesen
werden (§ 17 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-