Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

526  Das  Verwaltungsrecht.  8147

schiedenen  Punkten  sind  aber  die  Vorzüge  des  preußischen  Ge—
setzes  vom  8.  April  1847  im  Vergleiche  mit  dem  bisherigen  Zustande
  nicht  zu  verkennen.  Das  Gesetz  schuf  zunächst  einen  besonderen
  Gerichtshof  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten,
bestehend  aus  dem  Präsidenten  des  Staatsrats,  dem  Staats
sekretär  und  neun  Mitgliedern  des  Staatsrats,  von  denen  fünf
Justiz=  und  vier  Verwaltungsbeamte  sein  mußten.  Die  Erhebung
des  positiven  Konflikts  sollte  nicht  mehr  in  rechtskräftig  entschiedenen
  Sachen  und  überhaupt  nur  durch  die  obersten  oder
Provinzialbehörden  erfolgen  dürfen.  Die  Mängel  dieser  neuen
Bildung  bestanden  besonders  darin,  daß  der  Kompetenzgerichts
hof  nicht  die  volle  richterliche  Unabhängigkeit  besaß,  und  daß  nach
französischem  Vorbilde  die  Erhebung  des  Konflikts  nur  den  Verwaltungsbehörden
  für  die  vor  den  Gerichten  schwebenden  Sachen,
nicht  aber  auch  umgekehrt  den  Gerichten  für  die  Sachen,
welche  die  Verwaltungsbehörden  an  sich  gezogen  hatten,  ein—
geräumt  wurde.

Die  preußische  Verfassungsurkunde  beschränkte  sich  in  Art.  96
auf  die  Bestimmung,  daß  die  Kompetenz  der  Gerichte  und  der
Verwaltungsbehörden  durch  das  Gesetz  geregelt  werde,  und  daß
süber  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs=  und  Gerichts
behörden  ein  durch  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof  zu  entscheiden
haben  solle.  Da  ein  neues  Gesetz  nicht  erging,  blieb  nach  Maßgabe
  des  Art.  110  der  Verfassungsurkunde  das  Gesetz  vom
8.  April  1847  auch  weiterhin  in  Geltung.

Die  Reichsgesetzgebung  steht  grundsätzlich  auf  einem  anderen
Standpunkte  als  das  preußische  Recht.  Sie  will  die  Entscheidung
der  Kompetenzkonflikte  unter  Beseitigung  jedes  besonderen  Kompetenzgerichtshofs
  lediglich  der  einen  Art  von  Behörden,  den  Gerichten,
  einräumen  und  bestimmt  daher:  „Die  Gerichte  entscheiden
über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs“  (8  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
  Dieser  reichsrechtliche  Grundsatz  wird  aber  durchbrochen
  durch  Vorbehalte  zugunsten  des  Partikularrechts,  so  daß
er  nur  in  wenigen  deutschen  Mittel=  und  Kleinstaaten  zur  Geltung
gelangt  ist.  Es  ist  nämlich  zulässig,  daß  auf  Antrag  eines  Bundesstaates
  und  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  die  Kompetenzkonflikte
  aus  dem  betreffenden  Staate  dem  Reichsgerichte  zugewiesen
  werden  (§  17  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichts-