Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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2 Der Vereinsausschuß ist berechtigt, in allen Fällen die tierärztliche Behandlung eines 
versicherten Pferdes während der ganzen Krankheitsdauer anzuordnen. 
3 Der Versicherte muß jede zur Behandlung nötige Hilfe unentgeltlich leisten und alle 
Anordnungen des Tierarztes und des Vereinsausschusses pünktlich befolgen. 
4 Die Kosten der Fütterung und Pflege, dann der Beiziehung eines Tierarztes (Abs. 1) 
und der Sektion (§ 21 Abs. 3) fallen dem Versicherten zur Last. Die Kosten der vom 
Vereinsausschusse angeordneten tierärztlichen Behandlung trägt der Verein. 
à Die Mitgliederversammlung kann jedoch die Tragung der tierärztlichen Kosten anders 
regeln. 
§ 23. 
Die Tötung eines Pferdes wegen unheilbarer Krankheit oder Unbrauchbarkeit kann nur 
auf Grund vorgängigen tierärztlichen Gutachtens und, abgesehen von dringenden Fällen, nur 
auf Anordnung des Vereinsausschusses oder der von ihm für diesen Zweck bezeichneten Aus- 
schußmitglieder erfolgen. Ein dringender Fall liegt besonders dann vor, wenn ein Tierarzt 
die Notwendigkeit der sofortigen Notschlachtung festgestellt hat. 
§ 24. 
1 Den Wert des umgestandenen oder getöteten Pferdes setzen Mitglieder des Vereins- 
ausschusses fest. Ist das Pferd auf einer vom Vereiussitze beträchtlich entfernten Alpenweide 
umgestanden oder getötet worden, so bestimmt der Vereinsausschuß, ob eine Schätzung an 
Ort und Stelle stattzufinden habe oder in welch anderer Weise die Schätzung vorzunehmen sei. 
2 Der Wert wird nach dem laufenden Verkaufspreise unter Berücksichtigung des Alters, 
des Zustandes und der Abnützung des Pferdes geschätzt. 
3. Der Betrag der Schätzung darf bei Pferden unter vier Jahren und bei trächtigen 
Stuten den im Versicherungsbuche eingetragenen Wert bis zu einem Zehntel übersteigen, 
wenn seit der letzten Schätzung mindestens 2 Monate verflossen sind, und sich durch die 
fortgeschrittene Entwicklung der Wert gemehrt hat. Den Betrag von 1500 — (8§ 6) darf 
jedoch die Schätzung auch in diesen Fällen nicht überschreiten. 
Die Versicherungssumme ist herabzusetzen, wenn sich seit der letzten Schätzung der Wert 
augenscheinlich gemindert hat. Hierbei darf jedoch die Wertsminderung infolge der Krankheit 
oder Verletzung, die den Tod oder die Notschlachtung herbeigeführt hat, nicht berücksichtigt 
werden. 
§ 25. 
1 Ist der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht einverstanden, 
so kann er binnen 24 Stunden eine zweite Schätzung durch das Schiedsgericht des Vereines 
(§ 43) bei dem Vereinsausschusse beantragen.
	        
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