Nr. 66. 1111
à Das Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen. Hierdurch kann die
erste Schätzung nicht nur bestätigt oder im Rahmen des §24 Abst. 3 erhöht, sondern auch
gemindert werden. Der Beschluß ist endgültig.
§ 26.
1. Der Vereinsausschuß beschließt, ob nach den Satzungen ein Anspruch auf Entschädigung
gegeben ist, und setzt auf Grund der Schätzung (§§ 24, 25) die Entschädigung fest.
2. Gegen die Versagung der Entschädigung ist binnen 8 Tagen Berufung an die Anstalts-
verwaltung zulässig.
*. Gegen den Beschluß der Anstaltsverwaltung ist binnen 2 Wochen Beschwerde an das
Schiedsgericht der Anstalt zulässig. Die Beschwerde steht dem Vereinsausschusse zu, wenn
die Entschädigung entgegen seinem Beschlusse gewährt, dem Versicherten, wenn die Entschädigung
ganz oder teilweise versagt worden ist.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
827.
1. Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so geht nach Art. 7 des Pferdeversicherungsgesetzes der Anspruch auf den Verein und die
Anstalt über, soweit diese dem Versicherten den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht
zum Schaden des Versicherten geltend gemacht werden. Gibt der Versicherte seinen Anspruch
oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht auf, so werden der Verein und die Anstalt
von ihrer Ersatzpflicht soweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz
erlangen können. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen einen Familienangehörigen, der in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebt, so geht er nur dann über, wenn der
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
2. Das Gleiche gilt, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährleistung wegen eines
Mangels des versicherten Pferdes zusteht und die Entschädigung nicht nach S 29 Abs. 2d
zu verweigern ist.
§ 28.
Der Entschädigungsanspruch kann vom Versicherten weder übertragen noch verpfändet
werden (Art. 7 Abs. 3 des Pferdeversicherungsgesetzes))
8 29.
1. Die Entschädigung beträgt sieben Zehntel des festgestellten Wertes (8§§ 24, 25) der
Pferde.
*) § 851 Abs. 1 R.Z.P.O. bestimmt: „Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der
Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.“
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