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2. Eine Entschädigung wird nicht geleistet,
a) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt bei Krieg
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist,
b) wenn ein Pferd infolge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getötet wird,
soweit dem Versicherten ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln
nach gesetzlicher Vorschrift zusteht oder zustünde, wenn der Anspruch nicht wegen
Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre,
Jc) wenn der Versicherte oder eine Person, der das Pferd zur Pflege oder Obhut
anvertraut war, dessen Tod, Verletzung oder Erkrankung durch mangelhafte
Fütterung, ungenügende Pflege, sonstige fahrlässige Behandlung oder Mißhandlung
verursacht hat; schwere Vernachlässigung ist besonders dann anzunehmen, wenn
bei Erkrankungen oder Unfällen ein Tierarzt oder, falls dies unmöglich war,
ein Sachkundiger nicht zugezogen worden ist,
d) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen
Pferdes infolge eines Hauptmangels innerhalb der Gewährfrist eintritt,
e) soweit ein Pferd anderweitig versichert ist,
k) wenn der Versicherte ohne genügenden Entschuldigungsgrund die Krankheit oder
den Unfall nicht rechtzeitig anzeigt (§ 21),
g) wenn der Versicherte den ihm hinsichtlich der Behandlung des erkrankten oder
verletzten Pferdes erteilten Weisungen vorsätzlich zuwiderhandelt (§§ 21, 22),
u) wenn er unbefugt die Tötung des Pferdes vorgenommen oder die vom Vereins-
ausschusse angeordnete Tötung nicht zugelassen hat (8 23),
i) wenn der Versicherte im Zusammenhange mit dem Schadensfall eines Betruges
oder Betrugsversuches schuldig erkannt worden ist,
k) wenn ein Pferd zu Wettrennen benützt und bei solchen oder infolge von solchen
beschädigt wird.
*. Der Vereinsausschuß kann in den Fällen der Buchstaben k, g und h ausnahmsweise
einen Teil der Entschädigung gewähren.
8 30.
1 Der Erlös aus einem umgestandenen oder getöteten Pferde verbleibt dem Versicherten.
Hiegegen hat dieser die Kosten der Beseitigung zu tragen. Die Mitgliederversammlung
kann jedoch beschließen, daß umgestandene und getötete Pferde auf Rechnung des Vereines
beseitigt und verwertet werden.
Bei notgeschlachteten Pferden erhält den Erlös die Vereinskasse.