Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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2. Stellt der Versicherte für ein abgegangenes jedoch nicht entschädigtes Pferd in demselben 
Versicherungshalbjahre ein anderes Pferd ein (Ersatzpferd), so wird der Beitrag nur für 
das höher versicherte Pferd berechnet. Hierdurch wird jedoch, wenn das Ersatzpferd schon 
beim Vereine versichert war, die Beitragspflicht des Verkäufers nicht berührt. 
3. Bei dem Zugange nener Vereine und neuer Pferde, Ersatzpferde ausgenommen, werden 
die Beiträge von dem Monate des Zugangs an berechnet. 
4. Der Beitragssatz erhöht sich 
a) für Pferde, die regelmäßig in Bierbrauereien, Mühlen, bei Holz= und Kohlen- 
händlern, zur Beförderung von Milch, Vieh, Fleisch und Gütern aller Art mit 
Ausnahme von schweren Baustoffen — Buchst. b und 4 — verwendet werden, 
für Pferde der Lohnkutscher, mit Ausnahme der in Burchstabe b bezeichneten 
Pferde, um zwei Zehntel; 
b) für Pferde im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe, die durchschnittlich 
länger als ein Drittel des Jahres zur Abfuhr von Holz aus Waldungen, von 
Torf aus Moorgründen, von Steinen aus Steinbrüchen, von Aushub aus Bau- 
gruben, dann zur Beförderung schwerer Baustoffe mit Einschluß der Ziegelsteine 
sowie zum öffentlichen") Fuhrwerk verwendet werden, um drei Zehntel; 
I) für Pferde, die regelmäßig zum Botenfuhrwerk, zu Stellwagen= und Postomnibus- 
fahrten verwendet werden, um fünf Zehntel; 
d) für Pferde, die regelmäßig zur Abfuhr von Holz aus Waldungen, von Torf 
aus Moorgründen, von Steinen aus Steinbrüchen, von Aushub aus Baugruben, 
zur Beförderung schwerer Baustoffe mit Einschluß der Ziegelsteine, zum Betriebe 
von Pferdebahnen und verwandten Unternehmungen oder innerhalb der Bergwerke 
verwendet werden, endlich für Leinpferde, um acht Zehntel; 
e) für Pferde, die bei ihrer Aufnahme das Alter von 9 Jahren überschritten haben, 
um zwei Zehntel; 
1) für Pferde, die bei ihrer Aufnahme das Alter von 12 Jahren überschritten 
haben, um drei Zehntel. 
5. Die Zuschläge nach Buchstabe e und f werden neben den Zuschlägen nach Buchst. a—derhoben. 
6. Die Anstaltsverwaltung oder der Vereinsausschuß kann in den Fällen des Abs. 44—d 
Pferde in eine andere Gefahrenklasse einreihen und in anderen Fällen aus wichtigen Gründen 
Pferde mit einem Zuschlage belegen. 
7. Beiträge können weder nachgelassen noch rückvergütet werden. 
  
*) d. h. Fuhrwerk, welches auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt ist und zur Benützung ange- 
boten wird.
	        
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