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schauen und im Schadensfalle, zu den Besichtigungen erkrankter Pferde und zur Anordnung
der Tötung (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 5, 21 Abs. 2, 23 und 24) ein
Vertrauensmann an Stelle eines Ausschußmitgliedes abgeordnet werden.
8 38.
1. Die Dienste der Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich.
2 Uber die an den Rechner oder an seinen Gehilfen zu zahlende Vergütung beschließt
die Mitgliederversammlung.
* Für die Tätigkeit der übrigen Ausschußmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine
angemessene Vergütung gewähren.
8 39.
1 Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen.
2 Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
3. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8 40.
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt ihn nach außen; er
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
8 41.
Der Rechner führt nach den Anweisungen der Anstaltsverwaltung die Bücher, Ver-
zeichnisse und Protokolle des Vereines, besorgt die Kassengeschäfte und stellt am Schlusse
eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des
Vereines.
§ 4.
Der Vereinsausschuß prüft die Vereinsrechnung. Der Vorsitzende legt sie dann mit
sämtlichen Belegen der Anstaltsverwaltung zur Festsetzung vor und teilt sie schließlich der
Mitgliederversammlung zur Anerkennung mit.
VI. Schiedsgericht.
§ 43.
1. Das Schiedsgericht des Vereines wird aus 3 Vereinsmitgliedern gebildet. Eines be-
nennt der Versicherte, eines der Vereinsausschuß; diese beiden Mitglieder wählen einen
Obmannz; können sie sich über die Wahl nicht einigen, so ernennt ihn die Gemeindeverwal-
tung (Gemeindeausschuß, Gemeinderat, Magistrat) des Vereinssitzes.