Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 68. 1127 
sonstige Zwecke sowie zur Aufstellung der Verteilungsgrundsätze (Art. 9 Abs. 1) 
und zur zeitweisen Ausschließung eines Vereins aus der Anstalt (Art. 13 
Abs. 3) einzuholen. Die genehmigten Abweichungen vom Normalstatut 
(Art. 4 Abs. 3) hat sie dem Ausschusse bekanntzugeben."“ 
11. 
In das Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 wird nach Art. 23 folgende Vorschrift 
eingestellt: 
Art. 23 a. 
Bei Vornahme der Ausgleichungen an den gemeindlichen Leistungen nach 
Art. 23 Abs. II Satz 4 sind Mehrungen des Kirchendiensteinkommens, die sich 
im Vollzuge der Art. 86 bis 89 der Kirchengemeindeordnung aus Anlaß der 
Umwandlung oder Ablösung von Reichnissen und der Ablösung von Stolgebühren 
ergeben, sowie sonstige Mehrungen des Stolgebührenanfalls — insbesondere auch 
solche durch Erhöhung der Stolgebührensätze — außer Ansatz zu lassen. 
* 12. 
Sollen Buchschulden gegen Bareinzahlung ohne gleichzeitige Vermehrung der Staats- 
schuld begründet werden, so ist der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, den eingezahlten 
Betrag auch zum Ankaufe von Staatsschuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der- 
selben Anlehensgattung mit anderen Zinsterminen und Unkündbarkeitsfristen und mit anderer 
Verzinsung zu verwenden, als für die einzutragende Buchschuld bestimmt werden. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 2. November 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Hremig. Frhr. v. Kreß. 
« J. V. J. V. 
Staatsrat v. Steiner. Staatsrat v. Endres. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.