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Umfang Art. 2.
vernarrung. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt auch die Betriebsunternehmer und
« deren Ehegatten.
Bildung Art. 3.
der Berufs- 1 . .% . » ..
gutaqu- Die Berufsgenossenschaften, die nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1888
schaften. errichtet worden sind, werden in ihrem Bestand erhalten.
II Die Berufsgenossenschaften werden für jeden Regierungsbezirk von den Unternehmern
der unter die 88 915 bis 922 der Reichsversicherungsordnung fallenden Betriebe gebildet,
die im Regierungsbezirk ihren Sitz haben.
III Namen und Sitz der Berufsgenossenschaften bestimmt das Staatsministerium des Innern.
1V Die Einteilung in örtliche Sektionen ist unzulässig.
Satzung.
Art. 4.
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung und ihre Geschäftsordnung,
soweit dies nicht das Gesetz bestimmt, durch eine Satzung. Die Satzung wird von der
Genossenschaftsversammlung erlassen und im Kreisamtsblatte veröffentlicht.
Die
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Art. 5.
Satzung muß bestimmen über:
die Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für
die Berufsgenossenschaft, die Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine
Vertretung nach außen,
die Berufung der Genossenschaftsversammlung und die Art ihrer Beschlußfassung
sowie die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme an der Genossenschafts-
versammlung,
die Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstande,
die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung der Streitigkeiten
nach Art. 34, 35, 45 dieses Gesetzes,
die Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die den
Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (§ 21 der Reichsversicherungs-
ordnung),
die Art der Bekanntmachungen,
die Anderung der Satzung, endlich
darüber, wer als Facharbeiter gilt.