Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 1137 
Art. 6. 
Für den Vollzug der 88 973, 680 bis 683 der Reichsversicherungsordnung tritt 
an Stelle des Reichsversicherungsamts das Landesversicherungsamt, an Stelle des Bundes- 
rats das Staatsministerium des Innern. 
Art. 7. 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landrats, die der 
Genossenschaft des Regierungsbezirkes als Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs 
angehören, sowie aus den nach Art. 8 bis 10 berufenen Personen. 
Art. 8. 
Eine kreisunmittelbare Stadt, die selbst Unternehmerin eines der Genossenschaft ange- 
hörigen Betriebs ist, kann neben denjenigen ihrer Vertreter, die der Genossenschaftsversamm- 
lung schon nach Art. 7 angehören, einen ihrer sonstigen Vertreter im Landrat als Mit- 
glied in die Genossenschaftsversammlung entsenden. Seine Wahl erfolgt wie die Wahl 
zum Landrate. 
Art. 9. 
1 Gehört ein als Vertreter der Distriktsgemeinden gewähltes Landratsmitglied nicht 
schon nach Art. 7 der Genossenschaftsversammlung an, so tritt diese Zugehörigkeit dann 
ein, wenn eine der Distriktsgemeinden, die er vertritt, Unternehmerin eines der Genossen— 
schaft angehörigen Betriebs ist. 
II Das gleiche gilt entsprechend für die Vertreter der Universitäten. 
Art. 10. 
1 Jeder Distriktsrat hat bei der Wahl der Landratsmitglieder je einen in seinem Bezirke 
wohnhaften, im Hauptberuf in der Landwirtschaft tätigen Unternehmer eines mittleren und 
eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs zu benennen. Aus ihnen wählt der ständige 
Landratsausschuß für die Wahlzeit des Landrats zwölf weitere Mitglieder der Genossen- 
schaftsversammlung. Diese werden je zur Hälfte den Unternehmern mittlerer und kleiner 
Betriebe entnommen. Als kleine Betriebe gelten die Betriebe mit weniger als fünf Hektar, 
als mittlere Betriebe die mit fünf bis zwanzig Hektar landwirtschaftlich benutzter Fläche. 
II Für jedes der in Abs. I bezeichneten Mitglieder werden in gleicher Weise zwei Stell- 
vertreter gleicher Art bestimmt. Für die Mitglieder, die vor Ablauf der Wahlzeit aus- 
scheiden, rücken ihre Stellvertreter ein. 
190“ 
Genossen- 
schaftsver- 
sammlung.
	        
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