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Finanzen. Für die Vermögensverwaltung gelten die §§ 25 Abs. II, 26, 27, 983
und 984 in Verbindung mit den §§ 718 bis 720 der Reichsversicherungsordnung.
Art. 23. Aufbringung
der Mittel.
1 Die Beiträge werden nach dem Maßstabe der Grundsteuer umgelegt, ohne Unterschied
ob diese erhoben wird oder nicht.
I. Ist für ein Grundstück, das im Grundsteuerkataster als Weinberg vorgetragen ist,
jedoch seit mehr als sieben Jahren nicht mehr als Weinberg bebaut ist, nach § 122 des
Grundsteuergesetzes eine niedrigere Steuer festgesetzt, so wird diese der Beitragsberechnung
zugrunde gelegt.
Art. 24.
Beiträge werden nicht erhoben:
1. von den Grundbesitzern, die ausschließlich von der Grundfläche ihrer Wohn= und
Nebengebäude nebst Hofräumen und den in § 917 Abs. II der Reichsversiche-
rungsordnung bezeichneten kleinen Haus= und Ziergärten Grundsteuer entrichten,
2. von den in Bayern gelegenen Grundstücken, die zu einem Betriebe mit außer-
bayerischem Betriebssitze gehören.
Art. 25.
1 Liegt ein Teil der Grundstücke eines versicherungspflichtigen Betriebs im Bezirk einer
anderen Genossenschaft, so wird der Beitrag für die Genossenschaft erhoben, in deren Bezirk
der Betriebssitz liegt (§§ 963, 964 der Reichsversicherungsordnung).
II Liegt ein Teil der Grundstücke eines versicherungspflichtigen Betriebs außerhalb Bayerns,
so hat der Genossenschaftsvorstand den Beitrag für diese Grundstücke besonders einzuschätzen.
Der Betriebsunternehmer hat den Flächeninhalt, die Kulturart, den durchschnittlichen Ertrag
und die Steuerbelastung dieser Grundstücke der Genossenschaft anzuzeigen. Die 88 1043,
1044 der Reichsversicherungsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Art. 26.
Die Genossenschaftsversammlung beschließt, wieviel Hundertteile der Grundsteuer jährlich
als Beitrag zu erheben sind.
Art. 27.
1 Für Betriebsbeamte und Facharbeiter sind zu den Beiträgen besondere Zuschläge zu
erheben. Das nähere bestimmt die Satzung. Diese hat auch die Anmeldung zu ordnen
und Zuwiderhandlungen mit Strafe zu bedrohen.