Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 1143 
fI. Wird der gesamte Jahresbedarf, der auf die in Art. 28, 29 bezeichneten Betriebe und 
Tätigkeiten entfällt und durch die besonderen Beiträge zu decken ist, nicht alljährlich gesondert 
festgestellt und umgelegt, so bestimmt die Satzung auf der Grundlage des Gefahrtarifs den 
Betrag der Grundsteuer, der einer bestimmten Größe des Betriebs oder einer bestimmten 
Summe des nach Art. 32 Abs. I berechneten Lohnwerts entsprechen soll (angenommene 
Grundsteuer). 
Art. 32. 
1 Im Falle der Festsetzung nach dem Arbeitsbedarf erfolgt dessen Abschätzung in ent- 
sprechender Anwendung der §§ 990 bis 994 der Reichsversicherungsordnung. Für die 
weitere Berechnung des Lohnwerts der im Betriebe zu leistenden Arbeit gelten die 88 1017, 
1018 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
11 Im Falle des Art. 29 werden die Arbeitstage nicht mitgerechnet, die auf die Bewirt- 
schaftung der nach Art. 23 beitragspflichtigen Grundstücke entfallen. 
Art. 33. 
Der Gefahrtarif wird durch die Satzung aufgestellt; er bedarf der Genehmigung des 
Landesversicherungsamts. Die 88 708 Abs. I, 712 der Reichsversicherungsordnung gelten 
entsprechend; im übrigen gilt § 979 nicht. 
Art. 34. 
1 Die Genossenschaft teilt jedem Unternehmer, der mit Zuschlägen nach Art. 27 oder 
mit besonderen Beiträgen nach Art. 28, 29 getroffen werden soll, den für seinen Betrieb 
festgesetzten Beitrag (berechneter Betrag oder angenommene Grundsteuer, Art. 31 Abs. U) 
mit. Hierbei sind die wesentlichen Grundlagen der Beitragsbemessung nach Art. 27, 31 
bis 33 anzugeben. Auf das Recht der Beschwerde und ihre Frist ist hinzuweisen. Das 
Staatsministerium des Innern kann weiteres bestimmen. 
I! Der Unternehmer kann gegen die Beitragsfestsetzung binnen einem Monat Beschwerde 
nach Art. 45 ergreisen. § 1001 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend, jedoch 
nicht für den Vorstandsvorsitzenden. 
Art. 35. 
Lehnt der Vorstand den Antrag des Unternehmers auf Aufnahme eines Betriebs nach 
Art. 28, 29 in das Unternehmerverzeichnis (Art. 30 Abs. II) ab, so ist dies dem Unter- 
nehmer unter Beschwerdebelehrung zu eröffnen. Für die Beschwerde gilt Art. 34 Abs. II 
entsprechend. 
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