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tung, Beiträge zu Knappschaftsvereinen oder ihren besonderen Krankenkassen zu leisten,
einzuzahlen oder zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für Streitigkeiten über die
Berechnung und Anrechnung der Beitragsteile (Art. 233 Abs. I). Die Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung über das Beschlußverfahren und in 88 1804,
1805 gelten entsprechend.
Art. 235a.
Auf die Streitigkeiten über die Leistungen der Knappschaftsvereine und ihrer
besonderen Krankenkassen nach Art. 227 Abs. I Ziff. 1 bis 4 und 229 des
Berggesetzes (Leistungen der knappschaftlichen Krankenkassen) sind die Vorschriften
des 6. Buches der Reichsversicherungsordnung, soweit sie sich auf die Kranken-
versicherung beziehen, entsprechend anzuwenden.
Art. 235 b.
Bei Streit über die Leistungen der Knappschaftsvereine nach Art. 227
Abs. I Ziff. 5 bis 7 und Art. 228 Abs. IV des Berggesetzes (Leistungen der
knappschaftlichen Pensionskassen) entscheidet auf Antrag in erster Instanz das
Oberversicherungsamt (Spruchkammer). Für das Verfahren gelten die Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung über das Spruchverfahren vor dem Versicherungs-
amt entsprechend, soweit die 8S 1681, 1684, 1686, 1691 nichts anderes
vorschreiben. Ferner gelten entsprechend die §§ 1722 bis 1734, 1802, 1804,
1805 der Reichsversicherungsordnung.
Gegen die Urteile der Spruchkammer ist binnen einem Monat der Rekurs
zum Landesversicherungsamt (Spruchsenat) zulässig. Der Rekurs ist ausgeschlossen,
wenn es sich lediglich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Für das Verfahren über den Rekurs gelten die Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung über das Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt sowie
der § 1681, soweit die §§ 1707, 1709 bis 1715, 1719 bis 1721 nichts
anderes vorschreiben. Die §8 1656 bis 1659 der Reichsversicherungsordnung
gelten nicht. Die §§ 1716 Abs. I, II, 1722 bis 1734, 1802, 1804, 1805
der Reichsversicherungsordnung finden Anwendung.
Das Landesversicherungsamt entscheidet endgültig.
Art. 235e.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge der Art. 235
bis 235 b an sie ergehenden Ersuchen der Knappschaftsvorstände und Versicherungs-
behörden zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken.