Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 
1147 
tung, Beiträge zu Knappschaftsvereinen oder ihren besonderen Krankenkassen zu leisten, 
einzuzahlen oder zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für Streitigkeiten über die 
Berechnung und Anrechnung der Beitragsteile (Art. 233 Abs. I). Die Vor- 
schriften der Reichsversicherungsordnung über das Beschlußverfahren und in 88 1804, 
1805 gelten entsprechend. 
Art. 235a. 
Auf die Streitigkeiten über die Leistungen der Knappschaftsvereine und ihrer 
besonderen Krankenkassen nach Art. 227 Abs. I Ziff. 1 bis 4 und 229 des 
Berggesetzes (Leistungen der knappschaftlichen Krankenkassen) sind die Vorschriften 
des 6. Buches der Reichsversicherungsordnung, soweit sie sich auf die Kranken- 
versicherung beziehen, entsprechend anzuwenden. 
Art. 235 b. 
Bei Streit über die Leistungen der Knappschaftsvereine nach Art. 227 
Abs. I Ziff. 5 bis 7 und Art. 228 Abs. IV des Berggesetzes (Leistungen der 
knappschaftlichen Pensionskassen) entscheidet auf Antrag in erster Instanz das 
Oberversicherungsamt (Spruchkammer). Für das Verfahren gelten die Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung über das Spruchverfahren vor dem Versicherungs- 
amt entsprechend, soweit die 8S 1681, 1684, 1686, 1691 nichts anderes 
vorschreiben. Ferner gelten entsprechend die §§ 1722 bis 1734, 1802, 1804, 
1805 der Reichsversicherungsordnung. 
Gegen die Urteile der Spruchkammer ist binnen einem Monat der Rekurs 
zum Landesversicherungsamt (Spruchsenat) zulässig. Der Rekurs ist ausgeschlossen, 
wenn es sich lediglich um die Kosten des Verfahrens handelt. 
Für das Verfahren über den Rekurs gelten die Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung über das Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt sowie 
der § 1681, soweit die §§ 1707, 1709 bis 1715, 1719 bis 1721 nichts 
anderes vorschreiben. Die §8 1656 bis 1659 der Reichsversicherungsordnung 
gelten nicht. Die §§ 1716 Abs. I, II, 1722 bis 1734, 1802, 1804, 1805 
der Reichsversicherungsordnung finden Anwendung. 
Das Landesversicherungsamt entscheidet endgültig. 
Art. 235e. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge der Art. 235 
bis 235 b an sie ergehenden Ersuchen der Knappschaftsvorstände und Versicherungs- 
behörden zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.