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1. Auch die unehelichen Kinder erhalten Sterbegehalt (Art. 72).
2. Das Waisengeld wird jedem ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimierten
Kinde, dessen Vater nicht mehr lebt, und jedem unehelichen Kinde gewährt.
Es beträgt 12 vom Hundert des Ruhegehalts, zu dessen Bezug die Mutter
berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn sie am Todestag
in den Ruhestand getreten wäre, jedoch mindestens 90 —. Dieses Waisengeld
wird ehelichen und legitimierten Kindern auch dann gewährt, wenn der Vater
noch lebt, jedoch erwerbsunfähig ist und die Mutter den Lebensunterhalt der
Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Diensteinkommen bestritten hat oder
wenn sich der Vater ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft
ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat. Die
Gewährung des Waisengeldes beginnt bei ehelichen und legitimierten Kindern
mit Beginn des Monats, in dem der Vater gestorben oder erwerbsunfähig
geworden ist oder sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein-
schaft entfernt und seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die Gewährung
beginnt jedoch keinesfalls vor dem in Art. 82 bestimmten Zeitpunkte.
2 Bei der Berechnung des Waisengeldes darf als Ruhegehalt der Mutter kein
höherer Betrag als 75 vom Hundert ihres pensionsfähigen Diensteinkommens (Art. 39
Abs. 2) zugrunde gelegt werden.
3 Im Falle der Verehelichung nach Versetzung in den Ruhestand kann den weib-
lichen Beamten auf ihren Antrag eine einmalige Abfindung bis zum fünffachen Betrage
des Ruhegehalts gewährt werden. Die Ansprüche der Kinder auf Waisengeld werden
hiervon nicht berührt. Das Waisengeld wird in diesem Falle mit Beginn des Monats
gewährt, in dem die Mutter gestorben ist.
Art. 54.
In Buchst. A des als Anlage I dem Beamtengesetze beigefügten Verzeichnisses wird
als Nr. 5 eingesetzt: „die Direktoren der Oberversicherungsämter“.
Art. 55.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Staats-
ministerium der Finanzen die Gehalte der Beamten der Schiedsgerichte, die in den Dienst
bei den Oberversicherungsämtern übernommen werden, abweichend von den Vorschriften des
Beamtengesetzes festzusetzen.