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Die Verteidigung ist notwendig:
a) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das sechzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
b) wenn eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft oder
Gefängnis von mehr als einem Jahre bedrohte Tat den Gegenstand der
Verhandlung bildet.
In den Fällen des Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der einen Ver-
teidiger nicht gewählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden, womöglich aus den
rechtskundigen Personen des Ortes, bestellt.
Dem verhafteten Angeschuldigten ist mündlicher Verkehr mit dem Ver-
teidiger gestattet.
4. Auch gegen Urteile, die nicht auf Todesstrafe lauten, findet ein Rechtsmittel
nicht statt.
5. Die Todesstrafe wird vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Urteils
vollstreckt.
Art. 8.
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der für den Kriegszustand einzusetzenden stand-
rechtlichen Gerichte bestimmt, soweit hierüber die das Standrecht anordnende Königliche Ver-
ordnung nichts vorsieht, der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem obersten
Militärbefehlshaber des Bezirks.
Die den Zivilpersonen zu entnehmenden Mitglieder der standrechtlichen Gerichte werden
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die militärischen Mitglieder werden vom obersten
Militärbefehlshaber des Bezirks ernannt.
Art. 9.
Die Aufhebung des Kriegszustandes erfolgt durch Königliche Verordnung und ist durch
öffentliche Blätter bekannt zu machen. Gleiches gilt von der Aufhebung des Standrechts.
Art. 10.
Das Standrecht erlischt mit der Aufhebung des Kriegszustands, wenn es nicht schon
früher aufgehoben worden ist.
Nach Beendigung des Standrechts sind die bei standrechtlichen Gerichten erwachsenen
Verhandlungen an die Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten abzugeben.
In den noch anhängigen Strafsachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das
Gleiche hat in den Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht vollstrecktes Todes-
urteil erlassen worden ist. Dabei sind die allgemeinen Strafgesetze, in den Fällen des