Nr. 76. 1221
§ 5.
1 Zur Abgabe von Gutachten im Vollzuge des Ausführungsgesetzes vom 13. August 1910
zum Reichsviehseuchengesetze sowie zur Abgabe von Gutachten über sonstige Fragen, die
ausschließlich das Tiergesundheitswesen oder Standesfragen der Tierärzte betreffen, wird eine
eigene tierärztliche Abteilung gebildet. Diese Abteilung besteht aus den tierärztlichen Mit-
gliedern des Obermedizinalausschusses; den Vorsitz in ihr führt der tierärztliche Referent
im Staatsministerium des Innern.
II Das Staatsministerium des Innern kann weitere Abteilungen für einzelne Gebiete
des Gesundheitswesens bilden; es bestimmt die Vorsitzenden dieser Abteilungen.
§ 6.
1 Die Beratungsgegenstände werden von dem Obermedizinalausschuß und seinen Abteilungen
in der Regel beschlußmäßig in Sitzungen erledigt. Die Beschlüsse werden mit Stimmen-
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
1. Die tierärztlichen Sachverständigen und die Sachverständigen für das Apothekenwesen
nehmen an der Beratung und Beschlußfassung des Obermedizinalausschusses nur in den
Angelegenheiten teil, die ihr Fach berühren.
III Die Vorsitzenden des Obermedizinalausschusses und seiner Abteilungen können mit
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern zu den Sitzungen weitere Sachverständige,
namentlich für Sondergebiete des Gesundheitswesens (wie Schulgesundheitspflege, Zahnheil-
kunde), sowie Beteiligte beiziehen; diese Sachverständigen und Beteiligten nehmen nur an
der Beratung, nicht an der Beschlußfassung teil.
IV Zur Beratung von Fragen, die das Gebiet der Gewerbehygiene berühren, ist der Landes-
gewerbearzt im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zuzuziehen; er
nimmt an der Beschlußfassung über diese Fragen mit Stimmberechtigung teil.
§ 7.
Über weniger wichtige Fragen kann das Staatsministerium des Innern auch einzelne
Mitglieder des Obermedizinalausschusses gutachtlich einvernehmen; auf Antrag dieser Mitglieder
sind die Fragen jedoch zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in der Sitzung zu
verweisen.
§ 8.
Soweit der Geschäftsgang des Obermedizinalausschusses und seiner Abteilungen nicht
schon in den §S 4—7 geregelt ist, ordnet ihn das Staatsministerium des Innern.
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