Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Die Stellvertreter unterzeichnen mit dem Beisatze „J. V.“ (in Vertretung). 
Die Vorschriften der beiden letzten Absätze gelten auch für die Stellvertretung bei den 
gemeindlichen Versicherungsämtern. 
6. 
Die eidliche Verpflichtung der ständigen Stellvertreter nach § 1 der Keaiserlichen Ver- 
ordnung vom 24. Dezember 1911 über den Geschäftsgang und das Verfahren der Ver- 
sicherungsämter erfolgt gegebenenfalls durch den Vorstand der unteren Verwaltungsbehörde, 
der das Versicherungsamt angegliedert ist. 
Die Eidesformel soll lanten: 
„Ich schwöre, meine Amtspflichten als ständiger Stellvertreter des Vorsitzen= 
den des Versicherungsamts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."“ 
7. 
Jedem Versicherungsamt, das bei einem Bezirksamt errichtet ist, hat der Amtsvorstand 
aus dem bezirksamtlichen Personal einen Sekretär, einen Assistenten und nötigenfalls einen 
Inzipienten zuzuteilen. Diese Beamten haben in erster Linie die Geschäfte des Versicherungs- 
amts zu erledigen und sind zu der Erledigung der bezirksamtlichen Geschäfte nur soweit 
heranzuziehen, als es der Dienst beim Versicherungsamt gestattet. Die Botengänge und 
sonstige Amtsdienergeschäfte beim Versicherungsamt hat der Bezirksamtsdiener mitzubesorgen. 
Die beim Bezirksamt im Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten sind auch 
zu den Geschäften des Versicherungsamts entsprechend heranzuziehen. 
8. 
Die Versicherungsämter dürfen die K. Bezirksärzte, sowie die bei der unteren Ver— 
waltungsbehörde aufgestellten amtlichen Bausachverständigen (Amtstechniker, Distriktstechniker, 
Stadtbauräte) als Beiräte mit beratender Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen (8 58 RVO.). 
Die Amtsärzte sind verpflichtet, den an sie ergehenden Einladungen zu entsprechen. Auf 
besondere Vergütung dafür haben sie keinen Anspruch. Hinsichtlich der Abgabe von Gut— 
achten bei einzelnen Entschädigungsansprüchen oder in einzelnen Streitsachen verbleibt es bei 
den bestehenden allgemeinen Bestimmungen. 
9. 
Die Versicherungsämter führen ein Siegel von gleicher Beschaffenheit, wie die Bezirks- 
ämter. Die Unschrift besteht bei den staatlichen Versicherungsämtern aus den Worten 
„K. Bayer. Versicherungsamt“ und der Angabe des Dienstsitzes, z. B. „K. Bayer. Ver- 
sicherungsamt Amberg"“. Bei den gemeindlichen Versicherungsämtern ist statt der Bezeichnung
	        
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