Nr. 77. 1235
„K. Bayer.“ die Bezeichnung „Städtisches“ Versicherungsamt zu gebrauchen; an Stelle
des Rautenschildes mit der Königskrone tritt das Wappen der Stadt.
10.
Die Versicherungsämter unterstehen der Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern.
Neben dieser hat auch das Oberversicherungsamt die Geschäftsführung der Versicherungsämter
zu überwachen und auf Abstellung wahrgenommener Mißstände hinzuwirken. Zu dienstauf—
sichtlichem Eingreifen ist nur die K. Regierung, Kammer des Innern, befugt.
München, den 30. November 1912.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhosen.
Nr. 86 a 34.
Bekanntmachung, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird im Einverständnis mit dem K. Staats-
ministerium des K. Hauses und des Außern über die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften Nachstehendes bestimmt:
1.
Die Berufsgenossenschaften nach Art. 3 des AG. zur RVO. führen die Namen
„Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ mit dem Zusatz „Oberbayern“, „Niederbayern“,
„Pfalz“, „Oberpfalz“, „Oberfranken“, „Mittelfranken“, „Unterfranken“, „Schwaben“.
Die Berufsgenossenschaften haben ihren Sitz in der Kreishauptstadt.
2.
Die Vorstandsvorsitzenden werden vom Staatsministerium des Innern den Beamten
der Regierungen, Kammern des Innern, entnommen. Sie bleiben während ihrer Ver—
wendung bei der Genossenschaft Beamte der Regierung. Die Zuteilung anderer Dienst—
geschäfte ist von der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern abhängig. "
Die Aufstellung der Stellvertreter der Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das Staats-
ministerium des Innern.
3.
Die Dienstaufsicht über diese Beamten führt, vorbehaltlich der Vorschrift in den 88 30 ff.,
985 bis 987 der Reichsversicherungsordnung, der Regierungspräsident, geeigneten Falles im
Benehmen mit dem Präsidenten des Landesversicherungsamts.