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4.
Die Büro-, Kanzlei= und Unterbeamten der Genossenschaften nach Art. 18 des AG.
zur RVO. werden den Beamten der Kreisregierungen entnommen.
Sie bleiben während ihrer Verwendung bei der Genossenschaft Beamte der Regierung
und unterliegen als solche den gleichen Vorschriften wie die bei den Regierungen selbst ver-
wendeten Beamten. Jedoch steht die Befugnis zur Erteilung schriftlicher Ermahnungen
und Warnungen nach § 1 Abs. II der Min. Bek. v. 22. Okt. 1909, GVBl. S. 737,
zunächst dem Vorstandsvorsitzenden zu. Dieser gilt auch als Vorstand der Behörde im
Sinne der §§ 8, 9, 11 der Min. Bek. vom 14. Juli 1909 über die Sonntagsruhe und
den Urlaub der Staatsbeamten (GVBl. S. 427). Zur Bewilligung eines Erholungs-
urlaubs über die regelmäßige Dauer ist die Genehmigung des Staatsministeriums des
Innern erforderlich.
5.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften führen ein Siegel, das den von einem
Lorbeer= und einem Palmzweig umkränzten bayerischen Rautenschild mit der Königskrone
und als Umschrift den Namen der Genossenschaft trägt.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft.
München, den 30. November 1912.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
Nr. 86n 35.
Bekanntmachung, Vollzug des Ausführungsgesetzes zur RVO., hier die Amtsdauer der Vor-
standsmitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 73 des AG. zur RVO wird bestimmt:
Bis zum 1. Januar 1914 gelten für die Bildung des Vorstandes der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften die bisherigen Vorschriften. Die Amtsdauer der gewählten
Mitglieder wird bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
München, den 21. November 1912.
Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen.