Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Staatsvertrag 
zwischen 
Dayern, öürrtemberg und Saden einerseirs und Hreußen andererseirs 
zur Regelung der Lorrerieverhälenisse. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs 
Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern, 
Seine Majestät der König von Württemberg sowie Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Baden einerseits und Seine Majestät der König von 
Preußen andererseits übereingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der otterie- 
verhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich 
für Bayern: 
der Ministerialrat Dr. Wolf 
und 
der Legationsrat Dr. von Schoen, 
für Württemberg: 
der Generalmajor von Graevenitz 
und 
der Ministerialrat Dr. Hegelmaier, 
für Baden: 
der Ministerialdirektor Dr. Nieser, 
für Preußen: 
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der Generallotteriedirektion 
Dr. Lewald, 
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Goedecke 
und 
der Geheime Legationsrat Dr. Lenutze, 
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag ab- 
geschlossen: 
Artikel 1. 
Das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden 
schließen sich für die Dauer dieses Vertrags der Königlich Preußischen Klassenlotterie an, 
die unter der Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie“ fortgeführt und von der 
Königlich Preußischen Generallotteriedirektion in Berlin unter Aufsicht des Königlich Preu-
	        
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