Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 80. 1251 
ßischen Finanzministers weiter verwaltet wird. Die Generallotteriedirektion, zu der die 
drei süddeutschen Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat das Recht, Lose und 
Losabschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb des gesamten Lotteriegebiets 
zu vertreiben und nach Maßgabe dieses Vertrags die zum Betriebe der Lotterie erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und 
die Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete nach Benehmen mit der 
Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion) an den geeigneten Orten ihres 
Landes die erforderliche Anzahl von Lotterieeinnehmern annehmen und sie der General- 
lotteriedirektion zur Betreibung der Geschäfte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie zur 
Verfügung stellen. 
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Mittels- 
person eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in Bayern, Württemberg 
und Baden nicht vertreiben. 
Artikel 2. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und 
die Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrags 
für Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene Lotterie einzurichten noch sich an einer 
anderen Lotterie zu beteiligen. 
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien in ihren 
Gebieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zugelassenen 
Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier Jahren 80 Pfennig, 
in den nächsten drei Jahren 70 Pfennig, von da ab 60 Pfennig jährlich auf den Kopf 
der Bevölkerung nicht übersteigt. 
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien einschließlich der von 
einem Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung ausgeschlossen. 
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten 
Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung dieser Klasse. 
Artikel 3. 
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische 
Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien, die von 
ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und Losab- 
schnitten solcher Lotterien und Ausspielungen gesetzliche Strafbestimmungen erlassen, die mit 
den im Königreich Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen übereinstimmen. 
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