Full text : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetz  vom
6.  April  1862,
betreffend  Einführung
  einer
Transportsteuer
für  Personen,
Gepäck  und
Eilgut.

Gesetz  vom
14.  Juni  1874,
betreffend  die

Einführung

einer  Transportsteuer
  für
Waren.

Italien.

Mit  dem  Gesetze  vom  6.  April  1862  No.  542  (Legge  colla
quale  &  stabilita  una  tassa  del  10  p.°/,  sul  prezzo  dei  trasporti
a  grande  velocit&  sulle  strade  ferrate)  wurde  in  Italien  vom
1.  Mai  1862  ab  eine  Taxe  von  10%,  für  Personen  und  Eilgut
eingeführt.  Diese  Taxe  wurde  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juni
1874  No.  1945  (S.  II)  auf  13  Procent  erhöht  und  gleichzeitig
eine  Steuer  von  2°,  für  Frachtgüter  eingeführt.

Ferner  ist  für  jedes  Billet  und  jeden  Frachtbrief  sowie
Personengepäck  gemäss  $  2  des  Art.  20  der  Verordnung  No.  2077
(Serie  2  a)  vom  13.  Sept.  1874  eine  Gebühr  von  5  Centimes  zu
entrichten.

Nachstehend  folgt  der  Wortlaut  der  gesetzlichen  Bestimmungen:


Gesetz  vom  6.  April  1862  No.  542,  mit  welchem  eine  Gebühr  von  10°,
des  Preises  für  Eisenbahntransporte  mit  grosser  Geschwindigkeit
festgesetzt  wird.

Artikel  I.  Vom1.  Mai  1862  angefangen  werden  die  Reisenden,
deren  Gepäck  und  Eilgutsendungen  dem  Staate  eine  Gebühr  von
10%,  des  Beförderungspreises  zahlen.

ArtikelIl.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  diese
Gebühr  für  Rechnung  des  Staates  nebst  dem  Fahrpreise  und  gleichzeitig
  mit  demselben  einzuheben.

ArtikelIIL.  Bruchtheile,  welche  sich  bei  der  Berechnung  der
Gebühr  ergeben,  sind,  sobald  ein  geringerer  Betrag  als  "/,  Lire,  mit
5  Cent.  anzunehmen.

Gesetz  vom  I4.  Juni  1874  No.  1945,  betreffend  die  2  procentige  Taxe
auf  die  Tarife  der  Frachtgüter.

Artikel  I  Die  mit  Gesetz  vom  6.  April  1862  No.  547,  auf
Eilgutsendungen  festgesetzte  Taxe  wird  von  10  auf  13  Procent
erhöht.

Artikel  I.  Es  wird  eine  Taxe  von  2  Procent  auf  den  Tarif
der  Frachtgüter  für  sämmtliche  Linien  des  Reiches  festgesetzt.

Artikel  UI.  Für  die  im  obigen  Artikel  II  festgesetzte  Taxe
bleiben  alle  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.  April  1862  No.  542