Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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als Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der Gesamtpreis abzüglich 
Reichsstempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers, oder die Höhe der planmäßigen 
Gewinnabzüge des Staates, die gegenwärtig 14 vom Hundert betragen, geändert werden 
sollten, ändert sich in entsprechendem Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächst 
höheren Pfennigbetrag, auch der der Anteilsbemessung zu Grunde zu legende Einheitssatz 
von 42 K und der für die Verlustausgleichung maßgebende Einheitssatz von 40 —. 
Artikel 7. 
Die Einrichtung, die Verwaltung und der Betrieb der Preußisch-Süddeutschen Klassen- 
lotterie, einschließlich der Verteilung der Lose an die innerhalb des Königreichs Bayern, 
des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden anzunehmenden otterie- 
einnehmer, ist Aufgabe der Generallotteriedirektion. 
Diese wird dabei den im Königreich Bayern, im Königreich Württemberg und im 
Großherzogtum Baden angenommenen Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu verfügbar sind, 
mindestens diejenige Zahl von Losen überweisen, welche die Einnehmer für alle Klassen zweier 
aufeinanderfolgenden Lotterien fest zu übernehmen sich verpflichten. Den im Königreich Preußen 
und in sonstigen Absatzgebieten der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bestellten Lotterie- 
einnehmern werden keine günstigeren Bedingungen wegen des Vertriebs und der Zahl der 
ihnen überwiesenen Lose zugestanden werden als den in den Königreichen Bayern und 
Württemberg sowie im Großherzogtum Baden angenommenen Einnehmern. 
Auch wird Vorsorge getroffen werden, daß für die Bewohner Bayerns, Württembergs 
und Badens genügende Gelegenheit geschaffen wird, Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassen- 
lotterie von den im eigenen Lande bestellten Lotterieeinnehmern zu beziehen. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 auf die 
Zeitdauer vom 1. Juli 1912 bis zum 30. Juni 1927 geschlossen, so daß die letzte Ertrags- 
anteilzahlung am 2. Januar 1927 zu erfolgen hat. 
Der Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn 
er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertragschließenden 
Teile gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht jeder der drei süddeutschen Regierungen 
selbständig zu. Erfolgt eine derartige Kündigung, so soll der Vertrag für die anderen Re- 
gierungen weiter in Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn die Königlich Preußische 
Negierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen drei süddeutschen Regierungen 
aussprechen sollte.
	        
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