Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 80. 1255 
Artikel 9. 
Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche Klassen- 
lotterie in den Gebieten der drei süddeutschen Staaten durch die daselbst anzunehmenden 
Lotterieeinnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und die hierzu nötigen An- 
ordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem Zeitpunkte zu treffen. 
Anderseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht durch einen 
anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der süddeutschen Staaten befugt, sofern sie 
alsdann nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Preußen eine eigene Staats- 
lotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sind, die hierzu nötigen Veran- 
staltungen, einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablaufe vorhergehenden 
1. Juli ab zu treffen oder zu gestatten. 
Artikel 10. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit anderen Staaten 
Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen. 
Artikel 11. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden; der 
Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
(L. S.) gez. Dr. Wilhelm Wolf. (L. S.) gez. Hans von Schoen. 
(L. S.) gez. Fritz von Graevenitz. (L. S.) gez. Dr. Leopold Hegelmaier. 
(L. S.) gez. Dr. Fritz Nieser. (L. S.) gez. Dr. Felix Lewald. 
(L. S.) gez. Dr. Adolf Goedecke. (L. S.) gez. Dr. Albrecht Lenutze.
	        
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