Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Schlußprotokoll 
zum Srtaarsverrrage vom 29. Juli 1911. 
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß und 
zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen Bayern, Württemberg 
und Baden einerseits und Preußen andererseits vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Vereinbarungen 
des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden: 
J. 
Jede der beteiligten Regierungen schließt den Vertrag nur unter der Voraussetzung 
der Zustimmung der Landesvertretung ihres Staates ab. 
Wird auf seiten eines der süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung von der 
Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der Königlich Preußischen Re- 
gierung und den betreffenden anderen Regierungen oder auch nur der einen anderen Re- 
gierung gleichwohl gelten. 
II. 
Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2. 
1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung 
und die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß das süddeutsche Mitglied 
der Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf weitere Vereinbarung von der 
Königlich Bayerischen Regierung vorgeschlagen wird. Es ist in Aussicht genommen, hierzu 
eine juristisch vorgebildete Persönlichkeit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleichzeitig 
Justitiargeschäfte übertragen werden können. Das Mitglied wird von Seiner Majestät 
dem König von Preußen ernannt werden und während seiner Beschäftigung bei der General-= 
lotteriedirektion Besoldung und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich Preußischen Staats- 
kasse nach Maßgabe der für die Lotteriedirektoren geltenden Preußischen Bestimmungen be- 
ziehen, denen es während dieser Zeit auch im übrigen unterworfen sein soll. Das Mitglied 
kann von der beteiligten Regierung jederzeit in ihren Landesdienst zurückberufen werden. 
Tritt das Mitglied in den Ruhestand, so soll ihm Ruhegehalt nach den Vorschriften der 
Preußischen Gesetzgebung aus der Königlich Preußischen Staatskasse gezahlt werden. 
2. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden den bezüglich der Zahl oder 
der Sitze der Lotterieeinnahmen von der Generallotteriedirektion etwa geäußerten Bedenken 
nach Möglichkeit Rechnung tragen.
	        
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