Nr. 80. 1257
III.
Zu Artikel 2 Abs. 1 bis 3.
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags findet nicht nur auf die nach
Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch
auf einmalige Lotterien Anwendung.
2. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß
die bei Abschluß des Vertrags für die süddeutschen Staaten bereits zugelassenen Privatgeld-
lotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags insoweit mitberührt werden,
als der Gesamtpreis der nach dem 1. Juli 1912 zur Ausgabe gelangenden Lose in den
dort vorgesehenen Gesamtpreis eingerechnet wird. Ist eine Lotterie in mehreren Staaten
zugelassen, so wird nur der Gesamtpreis der in einem Vertragsstaate zugelassenen Lose auf
den für letzteren vorgesehenen Gesamtpreis angerechnet. Hat eine Ausscheidung nicht statt-
gefunden, so erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnisse der Bevölkerungszahlen in den
Staaten, in denen die Lotterie zugelassen wurde.
3. Die vertragschließenden Regierungen werden im Interesse des finanziellen Ergeb-
nisses der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bei Genehmigung oder Zulassung von Geld-,
Sach= oder gemischten Lotterien tunlichste Zurückhaltung üben.
4. Die Regierungen der drei süddeutschen Staaten werden der Königlich Preußischen
Regierung von der Genehmigung oder Zulassung jeder einzelnen Lotterie, dem Namen und
der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane vierteljährlich Mitteilung machen.
Eine gleiche Mitteilung wird die Königlich Preußische Regierung auf Verlangen den Re-
gierungen der drei süddeutschen Staaten machen.
5. Unter Lotterien „nach Art der Klassenlotterie“ im Sinne des Artikel 2 Abs. 3
des Vertrags sind die Lotterien zu verstehen, die in mehreren Klassen und mit steigenden
Gewinnaussichten unter Leistung von Nachzahlungen gespielt werden.
IV.
Zu Artikel 4 Abs. 2.
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben sind nur solche Steuern und Abgaben zu
verstehen, die darauf abzielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer, das sie als solche be-
ziehen, in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden
Steuergesetzen belastet werden würde.
2. Die Lotterieeinnehmer sollen in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als selbständige
Gewerbetreibende, die der Gewerbsteuer unterliegen, betrachtet werden.
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