Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1258 
V. 
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6. 
1. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die Anordnungen, die sie für 
die im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Behörde etwa erlassen, zur Kenntnis der 
Königlich Preußischen Regierung bringen. 
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den beteiligten 
Regierungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäftsfirma der Einnehmer- 
stelle das Landeswappen zu setzen ist. 
3. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die von der Generallotteriedirektion 
gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten Bedenken sowie die von ihr 
gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers prüfen und 
ihnen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Wenn trotz des Widerspruchs der Generallotterie= 
direktion die Annahme eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der Entlassung eines solchen 
abgesehen wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden hieraus entstehenden Schaden. 
4. Die von den süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragsstrafen fließen in 
die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung 
zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die 
Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des 
Deutschen Reichs oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie 
beteiligten Bundesstaaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu leisten. Welche 
weiteren Wertpapiere hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der Vereinbarung 
mit der Königlich Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels vorbehalten. 
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle 
oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche 
Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maßregel 
nötig, so wird die nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforder- 
liche veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins 
Benehmen setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mit- 
teilung zugehen lassen. 
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß 
es der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikel 5 Absatz 6 des 
Vertrags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse 
für sie sind, mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und 
Badens sich in Verbindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Ver- 
mittelung der nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags berufenen Behörde.
	        
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