Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 80. 1259 
VI. 
Zu Artikel 6. 
1. Ein Verlust im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags ist vorhanden, wenn 
und insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der süddeutschen Staaten für die 
Preußische Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen in den ersten fünf Jahren der 
Vertragsdauer gezahlten festen Jahressummen nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein 
dem planmäßigen Gewinnabzug entsprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) 
von allen durch die Einnehmer des betreffenden Staates tatsächlich vereinnahmten Einsatz- 
geldern für die abgesetzten und die von den Einnehmern fest übernommenen Lose (Lose, 
Erneuerungslose, Freilose, Kauflose, verlassene und anderweitig verkaufte Erneuerungslose, 
abgelehnte und anderweitig verkaufte Freilose). Bei der Abbürdung des Gesamtverlustes 
wird in jedem Jahre derjenige Betrag abgeschrieben, der sich aus dem Unterschiede zwischen 
dem nach Satz 2 zu berechnenden Jahresgewinne Preußens und dem nach Artikel 6 Absatz 3 
des Vertrags zu zahlenden Ertragsanteil ergibt. Zinsen sollen bei der Berechnung des 
Verlustes nicht in Ansatz kommen. 
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der planmäßigen 
Gewinnabzüge in den beiden für die Bemessung des Ertragsanteils oder der nachträglichen 
Anteilserhöhung nach Artikel 6 des Vertrags maßgebenden Lotterien nicht der gleiche, so 
wird für jede einzelne Lotterie der Ertragsanteil der süddeutschen Staaten gesondert berechnet 
und hieraus der Durchschnitt für das ganze Jahr ermittelt. Haben sowohl der Einsatzpreis 
als auch der Gewinnabzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Ein- 
heitssatzes nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des 
durchschnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. 
3. Solange die Berechnung des Anteils nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 des Vertrags 
noch nicht fertig gestellt ist, erfolgen die Zahlungen in den ersten fünf Jahren nach dem 
vereinbarten Jahresbetrag, in den folgenden Jahren nach der im Vorjahre gezahlten Jahres- 
summe. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß den süddeutschen Staaten ein 
geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand, so wird der zu viel gezahlte 
Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig 
gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertrags- 
dauer gilt dies nur, wenn den süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde. 
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der süddeutschen Staaten 
gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Abspielung von jeder 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem Ende der Ziehung jeder dieser 
Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen, der in diesen von den in ihrem Lande
	        
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