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bestellten Lotterieeinnehmern erzielt worden und nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags für
die nächste Anteilsbemessung maßgebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden von
dem Plane jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben.
5. Wenn in einem Berechnungsjahre (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines Krieges
oder sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist für dieses Jahr
an die süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte aus den vorerwähnten
Gründen in einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie oder eine Lotterie nur zum Teil
abgespielt werden, so ist der Anteil für dieses Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden
Teile zu zahlen. Der Berechnung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regel-
mäßige Abspielung von Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantie-
zeit der Losabsatz in dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zu Grunde gelegt,
indem letztmals die beiden Lotterien abgespielt wurden.
VII.
Zu Artikel 7.
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen Anderungen des
festgesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für die Generallotteriedirektion
und für die Lotterieeinnehmer den Negierungen der drei süddeutschen Staaten rechtzeitig
vorher Mitteilung zugehen lassen.
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen abgesetzten Lose
soll nicht einseitig wieder vermindert werden.
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster Linie auf die
süddeutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt und den Lotterieein-
nehmern dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. Wenn und insoweit den Lotterie-
einnehmern eines süddeutschen Staates die hiernach auf den einzelnen Staat entfallende Zahl
von Losen noch nicht zugewiesen worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen Lose bei Bedarf
in erster Linie den Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden. Ebenso soll bei
weiteren Vermehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie
jedesmal eine entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden.
4. Auch im übrigen sollen die Regierungen der süddeutschen Staaten hinsichtlich der
Zahl der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Berücksichtigung ihrer Wünsche
und eine gleichmäßige Behandlung ihrer Lotterieeinnehmer gegenüber den preußischen Ein-
nehmern im Nahmen des Bedürfnisses des Loseabsatzes erwarten dürfen.
5. Den süddeutschen Lotterieeinnehmern soll der Loseabsatz nach dem Vertragsausland
innerhalb der durch die Vorschriften über die Geschäftsführung (Artikel 5 Absatz 4 des Ver-
trags) gezogenen Grenzen nicht verwehrt sein.