Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Landtage die Notwendigkeit der gesetzlichen Regentschaft anerkannt worden ist, besteht zu 
Unserer und des ganzen Volkes Betrübnis unverändert fort. 
Die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde legen daher Uns als dem nach der 
Erbfolge-Ordnung nächstberufenen Agnaten die schwere Pflicht auf, die bestehende Reichs- 
verwesung fortzusetzen. 
Indem Wir dieses von tiefstem Schmerze ergriffen öffentlich kund und zu wissen 
tun, verfügen Wir hiermit gemäß Titel II § 16 der Verfassungsurkunde die Einberufung 
des Landtages auf Samstag, den 21. Dezember 1912, zur Teilnahme an der 
Ablegung des verfassungsmäßigen Regentschaftseides. 
Wir befehlen den Regierungen, Kammern des Innern, sofort alle aus ihrem Kreise 
berufenen Abgeordneten für die zweite Kammer unter Mitteilung dieser öffentlichen Aus- 
schreibung aufzufordern, sich rechtzeitig in der Haupt= und Residenzstadt einzufinden. 
München, den 12. Dezember 1912. 
Ludw ig, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Anilling. Frhr. v. Krreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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