Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1266 
J. 
Im Falle des Ablebens des Königs, der Königin oder der verwitweten Königin 
erstreckt sich die Landestrauer auf die Zeit von drei Monaten. Die Zeit der Trauer wird 
vom Sterbetage an gerechnet. 
II. 
Das Trauergeläute der Kirchenglocken dauert 3 Wochen mittags von 12 bis 1 Uhr 
mit zweimaliger Unterbrechung von je 10 Minuten. 
III. 
Offentliche Musik, öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind bis zum 
Ablaufe des dritten auf den Sterbetag folgenden Tags und am Tage der Beisetzung ein- 
zustellen. Für die Königlichen Hoftheater sind besondere Allerhöchste Anordnungen maßgebend. 
IV. 
Die Staatsbeamten tragen bei feierlichen Gelegenheiten und bei Erscheinen am König- 
lichen Hofe im ersten Monate der Landestrauer zur Uniform schwarze Beinkleider ohne 
Tressenbesatz, schwarze Handschuhe und den Flor am Arme; Portepée, Epauletten und die 
Tressen über der Hutkokarde werden umflort. Im zweiten Monate wird der Flor am 
Portepée, Epauletten und Tressen entfernt. Im dritten Monate wird als Trauerabzeichen 
zur Uniform nur der Flor am Arme getragen. Staatsbeamte, welche militärische Uniform 
tragen, legen die Trauerabzeichen nach den für die Armee geltenden Vorschriften an. 
V. 
Für die Trauer am Königlichen Hofe und für die Trauer der Armee gelten die hiefür 
erlassenen besonderen Vorschriften. 
VI. 
Die Ausfertigungen der Staatsministerien geschehen während der ersten zwei Monate 
auf schwarz gerändertem Papiere. 
Die Siegelung erfolgt während der ganzen Trauerzeit bei allen Staatsbehörden in 
Schwarz. 
VII. 
Im Falle des Ablebens eines volljährigen Kronprinzen beschränkt sich die Landestrauer 
darauf, daß die Kirchenglocken während einer Woche mittags von 12 bis 1 Uhr mit zwei- 
maliger Unterbrechung von je 10 Minuten geläutet werden.
	        
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