Nr. 86. 1289
3. Die Staatsschuldenverwaltung kann die Eintragung einer Buchforderung ablehnen und
eine bereits eingetragene Buchforderung unter Hinterlegung von gleichwertigen Schuldver—
schreibungen zur Löschung bringen, wenn die Eintragung eines Vermerkes beantragt wird,
welcher das Schuldbuch mit verwickelten, unklaren oder zweifelhaften Rechtsverhältnissen
belasten würde.
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(Zu Art. 10 des Gesetzes.)
1. Als Zinsenempfänger können auch Firmen — insbesondere Bankgeschäfte —, und
Sparkassen in das Schuldbuch eingetragen werden.
2. Die Befugnis zur Erhebung oder Empfangnahme von Zinsen kann für die ganze
Buchforderung, wie auch gesondert für jeden eine selbständige Verfügung im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zulassenden Teil hiervon übertragen werden. Sie muß aber
für jeden zur gesonderten Erhebung gelangenden Betrag auf eine Person beschränkt bleiben.
Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn die Zinsen bei einer Zahlstelle im Wege der
Barzahlung abgehoben werden; in diesem Falle können auch zwei Personen und zwar
wahlweise oder gemeinschaftlich mit der Zinsenerhebung betraut und als Zinsenempfänger
vermerkt werden.
3. Die Befugnis zum Zinsenempfang kann auch in der Weise übertragen werden, daß
sie nach dem Tode des Gläubigers noch wirksam bleibt (zu vgl. §§ 168, 672 BeG.),
bis sie von dem Rechtsnachfolger des letzteren widerrufen wird.
8 10.
(Zu Art. 11 des Gesetzes.)
1. Es steht dem Gläubiger, bei der Eintragung der Buchschuld dem Antragsteller, frei
— unbeschadet der Bestimmung im § 9 Ziff. 2 —, als zweite Person eine einzelne
Person, oder auch mehrere eintragen zu lassen in der Weise, daß diese die Gläubigerrechte
nach dem Tode des Gläubigers entweder gemeinsam oder jede für sich allein oder nach
einander auszuüben befugt sind. Auch ist die Eintragung einer Behörde oder einer juri-
stischen Person als zweite Person zulässig.
2. Sind mehrere Personen bezeichnet, so ist für die Art und die Reihenfolge, in der
sie berufen werden, die von dem Gläubiger oder Antragsteller getroffene Bestimmung maß-
gebend. In Ermanglung einer solchen Bestimmung sind insolange die an erster Stelle
genannte Person am Leben und geschäftsfähig ist, die weiter Genannten von der Ausübung
der Gläubigerrechte ausgeschlossen.