Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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3. Die einzutragende zweite Person muß so genau bezeichnet werden, daß sie nach dem 
Tode des Gläubigers sofort die Gläubigerrechte wahrnehmen kann. 
4. Das Verfügungsrecht der eingetragenen zweiten Person kann nicht auf Teile des 
Kontos beschränkt werden. 
§ 11. 
(Zu Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. Anträge auf Löschung von Buchforderungen gegen Ausreichung von Schuldverschrei- 
bungen sind als vordringlich zu behandeln. 
2. Die im Falle der Löschung auszuliefernden Schuldverschreibungen werden mit denselben 
Zinsterminen versehen, mit denen die gelöschte Buchschuld im Schuldbuch eingetragen war. 
3. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, daß die auszureichenden Schuldverschrei- 
bungen bezüglich des Nennbetrags der einzelnen auszureichenden Stücke (der Stückelung) 
mit den bei der Begründung der Buchschuld eingereichten Schuldverschreibungen überein- 
stimmen. Wünsche der Gläubiger hinsichtlich der Stückelung werden von der Schulden- 
verwaltung jedoch tunlichst berücksichtigt. 
4. Die Auslieferung der Stücke geschieht an den im Antrage Bezeichneten gegen Empfangs- 
bescheinigung und zwar 
a) in München durch das Schuldbuchbureau, 
b) im übrigen Bayern durch die K. Bankanstalten und die Rentämter, an deren 
Sitze sich eine K. Bankanstalt nicht befindet, 
Ic) außerhalb Bayerus mittels Zusendung durch die Post. 
In den Fällen der Buchst. a und b hat der Auslieferung die Prüfung der Legiti- 
mation und Identität des Empfängers durch die mit der Auslieferung befaßte Behörde 
vorauszugehen. 
In Bayern erfolgt die Zusendung durch die Post, wenn dies bei Stellung des 
Antrags auf Löschung ausdrücklich beantragt wird. 
Die Ubersendung durch die Post geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des 
Berechtigten. Bis zum Eingange der Empfangsbescheinigung gilt der Postaufgabeschein 
als Quittung. Postsendungen dieser Art werden nach den Vorschriften der Postordnung 
mit dem vollen Werte deklariert, wenn nicht ein anderes beantragt ist. 
§ 12. 
(Zu Art. 13 und 35 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung 
der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im Artikel 6 Ziff. 4 des Gesetzes
	        
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