Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 86. 1291 
erwähnten Vermögensmassen die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Person 
oder der Verwalter, der seine Verfügungsbefugnis vorschriftsmäßig nachgewiesen hat. 
2. Vertreter von inländischen Handelsfirmen haben ihre Berechtigung zur Zeichnung für 
die Firma durch ein Zeugnis der Registerbehörde darzutun. Vertreter juristischer Personen, 
deren Sitz sich im Inlande befindet, haben ihre Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der 
hierfür im allgemeinen bestehenden gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Vertreter solcher 
Handelsfirmen und juristischer Personen, deren Sitz sich im Auslande befindet, haben ein 
Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde oder des zuständigen ausländischen Notars 
über ihre Vertretungsbefugnis sowie eine Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde oder 
des Notars zur Erteilung des Zeugnisses durch den deutschen Konsul beizubringen. 
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Zeugnisse sollen in Urschrift 
vorgelegt werden. Ist seit der Ausstellung eines Zeugnisses bereits längere Zeit verstrichen, 
so kann die Staatsschuldenverwaltung die Beibringung eines neuen urkundlichen Nachweises 
der Vertretungsbefugnis verlangen. 
4. Ist eine Buchforderung für eine juristische Person oder eine Vermögensmasse der im 
Art. 6 Ziff. 4 des Gesetzes bezeichneten Art eingetragen, so hat der Vertreter bei Stellung 
eines Antrags nach Art. 13, soweit zur Verfügung über die Forderung nach den Vor- 
schriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechtes die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde 
erforderlich ist, sich über die Erteilung der Genehmigung auszuweisen. 
5. Bei Stellung von Anträgen für eine der im Art. 6 Ziff. 5 des Gesetzes bezeichneten 
Vermögensmassen sind die Verfügungsbeschränkungen zu beachten, welche sich aus der Zu- 
gehörigkeit einer Buchforderung zu einem Fideikommisse, Lehen oder Familiengute für den 
Inhaber nach den bestehenden Vorschriften ergeben. 
6. Will ein Bevollmächtigter des Gläubigers bei Stellung eines Antrags nach Art. 13 
seine Vertretungsbefugnis durch eine ihm ausgehändigte Vollmachtsurkunde nachweisen 
(§ 172 BE.), so hat er die Urkunde in Urschrift vorzulegen. Die Vollmachtsurkunde 
soll den Vorschriften des Art. 20 des Gesetzes entsprechen. Ist seit ihrer Ausstellung 
längere Zeit verstrichen, so kann die Staatsschuldenverwaltung die Zulassung des Vertreters 
von dem Nachweise des Fortbestehens der Vollmacht abhängig machen. Soll die vorgelegte 
Urschrift zurückgegeben werden, so ist dies bei der Vorlage zum Ausdrucke zu bringen; der 
Urschrift muß sodann eine öffentlich beglaubigte Abschrift beigefügt sein, widrigenfalls eine 
solche auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen hergestellt wird. 
§ 13. 
(Zu Art. 19 und 22 des Gesetzes.) 
1. Wird einem Dritten Vollmacht zur Verfügung über die eingetragene Forderung durch 
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