Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 86. 1293 
sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung, soweit dies durch Staatsverträge angeordnet 
ist, wie z. B. durch die Staatsverträge mit der österreichisch-ungarischen Monarchie vom 
25. Februar 1880 und vom 13. Juni 1881 — RGl. 1881 S. 4 ff. und S. 253 ff. — 
sowie der Schweiz vom 14. Februar 1907 — Rel. S. 411 ff. —. 
8 15. 
(Zu Art. 23 des Gesetzes.) 
Ist nach landesgesetzlichen Bestimmungen in einem deutschen Bundesstaate die Zuständig- 
keit zur Ausstellung der im Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Bescheinigungen anders wie 
in Bayern geregelt, so kann die Staatsschuldenverwaltung die Beibringung eines Zeugnisses 
des Nachlaßgerichts verlangen, durch welches die Zuständigkeit der betreffenden Behörde dar— 
getan wird. 
8 16. 
(Zu Art. 26 des Gesetzes.) 
1. Das Benachrichtigungsschreiben über Eintragung von Forderungen und Vermerken hat 
den Wortlaut der Eintragung zu enthalten. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Ein- 
tragung einer Buchforderung ist in einer besonders in die Augen fallenden Form der Ver- 
merk zu setzen: 4 
„Dieses Schriftstück hat nicht die Geltung einer Schuldurkunde oder Schuldver- 
schreibung. UÜber die Eintragung wird nur die gegenwärtige Benachrichtigung 
erteilt". 
2. Die Benachrichtigung ist von zwei Beamten der Staatsschuldenverwaltung zu unter- 
schreiben. Die Benachrichtigungsschreiben werden mittels verschlossener Briefe durch die Post 
und, sofern es besonders beantragt wird, mit der Bezeichnung „SEinschreiben“ verschickt. 
3. Das Benachrichtigungsschreiben wird weder bei der Löschung einer Buchforderung gegen 
Auslieferung von Schuldverschreibungen noch im Falle der Ubertragung einer solchen zurück- 
verlangt. 
§ 17. 
(Zu Art. 27 des Gesetzes.) 
1. Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinterlegungsstelle Abschrift 
des Kontos und, falls der ganze Betrag der Forderung hinterlegt wird, die auf das 
gelöschte Konto bezüglichen Akten mitzuteilen. 
2. Die Beteiligten sind soweit tunlich von der getroffenen Verfügung zu benachrichtigen. 
3. Die Gebühren des Artikel 33 Abs. 2 des Gesetzes können bei der Hinterlegung an 
den verfallenen Zinsen in Abzug gebracht werden.
	        
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