Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 86. 1295 
b) mittels Übersendung durch die Post innerhalb des Weltpostvereins, 
c) mittels Überweisung von dem Konto der Hauptkasse der Staatsschuldenverwaltung 
bei der K. Bank oder dem Postscheckamte München auf ein Konto bei der 
K. Bank, der Reichsbank oder einem Postscheckamte. 
2. Die Staatsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung der Zinsen 
erfolgen soll und berücksichtigt dabei tunlichst die Wünsche der Gläubiger. Wird von einem 
Gläubiger eine Anderung im Zinszahlungswege gewünscht, so genügt für den Antrag 
schriftliche Form; der Gläubiger kann jedoch für den nächsten Fälligkeitstermin auf Berück— 
sichtigung eines solchen Antrags nur rechnen, wenn dieser mindestens einen Monat vor diesem 
Termin eingeht. 
Diie Barzahlung bei den unter Ziff. 1 a aufgeführten Behörden erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung der Legitimation und Identität der Empfänger gegen Quittung. Die 
Zahlstellen sind verpflichtet, bei der ihnen obliegenden Legitimationsprüfung gewissenhaft zu 
verfahren. 
4. Bei den mit der Barzahlung betrauten Bankanstalten und Rentämtern (Ziff. 1 a oben) 
sind die Zinsen innerhalb zwei Monaten vom Fälligkeitstermin an abzuheben. Nach diesem 
Zeitpunkte kann die Zinszahlung nur bei der Hauptkasse der Staatsschuldenverwaltung in 
München und erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die bei der ursprünglich be- 
stimmten Zahlstelle unerhoben gebliebenen Zinsen von dieser an die genannte Hauptkasse als 
Rückstände überwiesen worden sind. 
5. Wenn die Zinsen im Wege der Postanweisung oder des Postüberweisungs= und Scheck- 
verkehrs innerhalb des Deutschen Reichs gezahlt werden, so sind Beträge bis zu 1500 
einschließlich (abgesehen von den Bestellgebühren) portofrei zu übersenden; für höhere Beträge 
wird Portofreiheit nur gewährt, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu über- 
weisen sind. 
Wird das Zinsguthaben eines Gläubigers in mehreren Teilbeträgen berichtigt, so bleibt 
die Aufrechnung des sich berechnenden Mehrbetrags an Postgebühren vorbehalten. 
6. Die Bescheinigungen der Postanstalten im Postanweisungs= sowie im Postüberweisungs- 
und Scheckverkehre, ferner die Bescheinigungen der Uberweisung auf ein Girokonto durch die 
K. Bankanstalten, dann die Posteinlieferungsscheine über die Aufgabe einer Wertbriefsendung 
dienen — die letzteren jedoch nur bis zum Eintreffen der Quittung des Empfängers — 
der Staatsschuldenverwaltung als Zahlungsnachweise (Rechnungsbelege). 
7. Kommt eine Postsendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, 
bis der Empfangsberechtigte der Staatsschuldenverwaltung seine richtige Adresse angezeigt hat. 
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