1298
den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Anlagen müssen außerdem so
eingerichtet und betrieben werden, daß die Asche einer jeden Leiche möglichst rein und voll—
ständig gewonnen und eine Vermengung mit anderen Stoffen oder eine Verwechslung tunlichst
vermieden wird. Ob eine Anlage in dieser Richtung genügt und ob sie den gesundheits—
polizeilichen Anforderungen entspricht, haben die Regierungen, Kammern des Innern, fest-
zustellen; erst wenn dies festgestellt ist, darf die Anlage in Betrieb genommen werden.
§ 2.
1 Eine Leiche darf in einer Anlage nach § 1 erst eingeäschert werden, wenn die Orts-
polizeibehörde des Einäscherungsortes, in München der Stadtmagistrat, die Feuerbestattung
schriftlich genehmigt hat.
II Die Genehmigung muß versagt werden, wenn nicht folgende Nachweise beigebracht sind:
1. die amtliche Sterbeurkunde,
2. eine amtsärztliche Bescheinigung über die Todesursache,
3. der Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung seiner Leiche angeordnet hat,
4. eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts oder des letzten Wohn-
orts, in München der Polizeidirektion, darüber, daß ihr Umstände, die den
Verdacht der Herbeiführung des Todes durch eine strafbare Handlung begründen,
nicht bekannt sind; in den Fällen des § 157 Abs. I der Strafprozeßordnung
ersetzt die nach Abs. II des § 157 erteilte Genehmigung die Bescheinigung der
Ortspolizeibehörde.
§ 3.
1 Der Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung angeordnet hat (§ 2 Absl. II
Ziff. 3), kann erbracht werden
1. durch eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen,
2. durch eine mündliche Erklärung des Verstorbenen, die von einer zur Führung
eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegenwart abgegeben
beurkundet ist.
II Die Anordnung ist nur wirksam, wenn der Verstorbene sie nach vollendetem 16. Lebens-
jahre getroffen hat; sie kann nicht durch einen Vertreter getroffen werden; stand jedoch der
Verstorbene unter elterlicher Gewalt und hatte er nicht das 16. Lebensjahr vollendet, so
tritt der Antrag des Inhabers der elterlichen Gewalt an die Stelle der Anordnung.
84.
Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche müssen in einem besonderen, amtlich zu ver-
schließenden Behälter entweder auf einem öffentlichen Friedhof oder in einer sonstigen nach