Nr. 87. 1301
Siegel der Gemeinde zu versehen. Auf dem Behältnisse oder dem Deckel oder einem auf-
zulötenden Kupferschild ist in haltbarer Weise (durch Einschlagen, Einätzen u. dgl.) mit
deutlicher Schrift anzubringen: die mit dem Verzeichnis und dem Tonschilde in der Asche
übereinstimmende Einäscherungsnummer, dann Vor= und Zuname, Stand, Ort, Tag und
Jahr der Geburt, Tag und Jahr des Todes des Verstorbenen und Tag der Einäscherung
seiner Leiche.
Bei der Prüfung der gesundheitlichen Seite ist vor allem darauf zu sehen, daß für
die Aufbahrung der einzuäschernden Leichen auf dem Friedhof, dann für eine etwa not-
wendig werdende Leichenöffnung und für die Leichen von Personen, die an einer übertrag-
baren Krankheit verstorben sind, gesonderte, nach Größe und Belichtung geeignete Räume
mit entsprechenden Vorrichtungen für Lüftung und für Abführung von Ausscheidungen
bereitgestellt werden. Soweit solche Räume für die der Erde zu übergebenden Leichen zur
Verfügung stehen und auch für einzuäschernde Leichen benützt werden können, hat es hiebei
sein Bewenden. Bei der gesundheitlichen Würdigung ist auch eine etwaige Einwirkung der
Anlage und ihres Betriebes auf die Nachbarschaft in Betracht zu ziehen. Durch Ausschluß
von Brennstoffen, die Ruß und Rauch entwickeln, und durch Aufführung eines genügend
hohen Schornsteins wird eine belästigende und unter Umständen gesundheitsgefährliche Ein-
wirkung auf die Nachbarschaft verhütet werden können.
4. Soweit eine Gemeinde zur Ausführung einer Feuerbestattungsanlage Schulden auf-
nehmen muß, kann auch eine Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde in Frage kommen.
5. Es wird erwartet, daß die Gemeinden Feuerbestattungsanlagen in einer dem Zweck
entsprechenden Würde ausgestalten und insbesondere auch Räume für die Abhaltung von
Trauerfeierlichkeiten bereitstellen.
II.
Der § 2 stellt die Voraussetzungen auf, durch die die Einäscherung im Einzelfalle
bedingt ist. Die Ortspolizeibehörde, in München der Stadtmagistrat, darf die Genehmigung
zur Feuerbestattung erst dann erteilen, wenn ihm die Nachweise in § 2 Abs. II Ziff. 1 —4
vorliegen. Im Falle des § 157 Abs. I der Strafprozeßordnung muß außerdem die schrift-
liche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erteilt sein. Diese Ge-
nehmigung ersetzt zugleich die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde nach § 2 Abs. II Ziff 4,
die mit dem dort vorgeschriebenen Inhalte in dem Falle, daß der Tod durch eine strafbare
Handlung herbeigeführt worden ist, nicht ausgestellt werden könnte.
Die Ortspolizeibehörden haben ein fortlaufendes Verzeichnis über die von ihnen
erteilten Genehmigungen zur Einäscherung zu führen. Das Verzeichnis hat die gleichen
Angaben zu enthalten wie das Verzeichnis über die ausgeführten Einäscherungen. Beide
Verzeichnisse sind zur Prüfung der Richtigkeit von Zeit zu Zeit zu vergleichen.
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