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Zu den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. II und zu 83 wird bemerkt:
1. Die amtliche Sterbeurkunde besteht für die im Reichsgebiete verstorbenen Personen
in einem beglaubigten Auszuge aus dem Sterberegister.
2. Zuständig zur Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung über die Todesursache
ist der Landgerichtsarzt des Sterbeortes, wenn er in diesem Orte seinen Dienstsitz hat,
außerdem der Bezirksarzt, in dessen Dienstbezirk der Sterbeort liegt. Doch darf die Be-
scheinigung auf Ansuchen auch von dem für den Ort der Einäscherungsstätte zuständigen
Amtsarzt (dem Landgerichtsarzt oder dem Bezirksarzt, wenn sich am Orte der Einäsche-
rungsstätte nicht der Dienstsitz eines Landgerichtsarztes befindet) ausgestellt werden. «
Die amtsärztliche Bescheinigung ist auf Grund einer Besichtigung der Leiche auszustellen.
Bei der Besichtigung der Leiche und bei der Ausstellung der Bescheinigung ist nach der in
der Anlage abgedruckten Anweisung zu verfahren. Ist der Verstorbene in einer dem Tode
unmittelbar vorhergegangenen Krankheit ärztlich behandelt worden, so ist dem behandelnden
Arzte Gelegenheit zu geben, der Leichenschau und einer etwaigen Leichenöffnung beizuwohnen.
Ist der zuständige Amtsarzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die Bescheinigung auf
Ersuchen von einem anderen Amtsarzte auszustellen.
Die Vergütung für die Leichenbesichtigung, für die etwaige Leichenöffnung und für die
Ausstellung der Bescheinigung bemißt sich nach der Gebührenordnung für amtsärztliche
Dienstleistungen bei Behörden vom 17. November 1902 GVl. S. 720.
3. Der Nachweis, daß die Feuerbestattung von dem Berechtigten angeordnet worden
ist, kann durch eine letztwillige Verfügung oder durch eine mündliche Erklärung erbracht
werden, die von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person —
z. B. von dem Bürgermeister — als in ihrer Gegenwart abgegeben beurkundet worden
ist. Die Form der letztwilligen Verfügung bestimmt sich nach den Vorschriften des BG.
(s. insbes. §§ 2231 ff.), ebenso bemißt sich die elterliche Gewalt nach den Vorschriften des
BGB. (s. 88 1626 —1704).
4. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß ihr Umstände, die den Verdacht der
Herbeiführung des Todes durch eine strafbare Handlung begründen, nicht bekannt sind, muß
bei Todesfällen auf Reisen von der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts und je nach den
Umständen des Falles auch von der Ortspolizeibehörde des letzten Wohnortes ausgestellt
sein. Bei Todesfällen auf hoher See muß die Bescheinigung vom Schiffsführer oder dessen
Vertreter oder von der Polizeibehörde des Eingangshafens, bei Todesfällen auf Schiffen
und Flößen der Binnenschiffahrt von der Polizeibehörde der nächsten Anlandestelle ausgestellt
sein. In München ist die Bescheinigung von der K. Polizeidirektion auszustellen.