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2. Im88 „Drucksachen“ ist im Abs. nals zweiter Satz einzuschalten:
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden allgemeinen
und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der
Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür
unter Xu#festgesetzte Gebühr befördert.
Am Schlusse desselben Abs. (1) ist nach Ersetzung des Punktes
durch ein Semikolon hinzuzufügen:
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift
und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Biüchern usw.
enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben.
3. Im § 8 ist am Schlusse des Abs. v einzufügen:
Die Ausschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen her-
gestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein.
4. Im § 8 ist als vorletzter Satz des Abs. uu einzuschalten.
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr:
bis 50 g einschließlich . 3 Pf.,
über 50g „ 100 „ „ 5 „,
„ 100 „ „ 1 kg „ 10 „,
„ 1 kg „ 2„ „ . 20 „
„ 2„„ 3 „ „ . 30 „
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. vu# statt „gleich nach
der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen:
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (§ 22, U#) bestellen zu lassen.
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ ist statt
des zweiten Satzes des Abs. uu zu setzen:
Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders
verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von der
Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie
nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder
weiteren Durchsicht zu enthalten.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.